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Geschwindigkeitsüberschreitung: Pflicht zur Anhörung eines als möglicher Fahrer benannten Zeugen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Von der Vernehmung der Zeugen, die der Betroffene als mögliche Fahrer benannt und dabei geltend gemacht hatte, dass sie im Aussehen dem Betroffenen in wesentlichen Gesichtsmerkmalen ähneln würden, darf nicht abgesehen werden.

Zwar ist das bei der Messung gefertigte Lichtbild zur Identifizierung grundsätzlich geeignet. Wenn der Betroffene aber geltend macht, dass die als mögliche Fahrer in Betracht kommenden Personen dem Betroffenen ähneln - was z.B. aufgrund der engen verwandtschaftlichen Bindung auch denkbar erscheint - darf nicht allein auf einen Vergleich des Lichtbildes mit dem Betroffenen abgestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Messfoto eine gewisse Unschärfe aufweist:

„Insbesondere wenn der Betroffene einen Dritten namentlich als Fahrer benennt, muss das Gericht in aller Regel diesen als Zeugen laden und gegebenenfalls vernehmen. Die bei der Verkehrsüberwachung zur Identifizierung des Täters gefertigten Lichtbilder sind nicht immer so klar und deutlich, dass es ausgeschlossen erscheint, eine andere Person als der Betroffene sei gefahren. Gerade weil das Gericht bei Anwesenheit des benannten Zeugen feststellen kann, ob dieser als Fahrer in Betracht kommt, ist die Beweiserhebung gemäß § 77 Abs. 2 Nummer 1 OWiG im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Umstände abzulehnen. Derartige Umstände können zum Beispiel gegeben sein, wenn das Lichtbild von sehr guter Qualität ist, die auf dem Lichtbild abgebildete Person dem erschienenen Betroffenen „wie ein Spiegelbild“ gleicht und der Betroffene nicht geltend macht, dass der benannte Zeuge ihm täuschend ähnlich sieht.“ (BayObLG, 13.12.1996 - Az: 2 ObOWi 919/96)


OLG Oldenburg, 05.10.2021 - Az: 2 Ss (OWi) 211/21

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