Weder die Einleitung eines
Betreuungsverfahrens noch die gerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen zur Begutachtung des Betroffenen stellen anfechtbare Verfügungen im Sinne des
§ 19 Abs. 1 FGG dar. Beide Maßnahmen sind verfahrensleitende Zwischenschritte, die die Rechtssphäre des Betroffenen nicht in beschwerdefähiger Weise berühren - insbesondere weil sie dem Betroffenen keine Handlungs- oder Duldungspflichten auferlegen.
Verfahrenseinleitung als nicht anfechtbare verfahrensleitende Maßnahme
Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens durch das Amtsgericht stellt keine Verfügung im Sinne des § 19 Abs. 1 FGG dar. Es handelt sich um eine rein verfahrensleitende Maßnahme ohne Sachentscheidungscharakter, die als solche nicht in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Aus diesem Grund ist vor der Verfahrenseinleitung auch keine vorherige Anhörung des Betroffenen erforderlich. Die gesetzliche Anhörungspflicht nach
§ 68 Abs. 1 Satz 1 FGG greift erst, bevor ein
Betreuer bestellt wird - nicht bereits bei Einleitung des Verfahrens. Gleiches gilt für die der Sachaufklärung dienende Einschaltung der Betreuungsstelle (
§ 68a Satz 1 FGG).
Anordnung der Gutachtenseinholung als nicht anfechtbare Zwischenverfügung
Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG darf ein Betreuer erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die
Erforderlichkeit der Betreuung bestellt werden. Die gerichtliche Anordnung, dieses Gutachten einzuholen, ist eine Zwischenverfügung im Rahmen der Sachaufklärung. Zwischenverfügungen sind nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht gemäß § 19 FGG anfechtbar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die angeordnete Maßnahme unmittelbar in Rechte des Betroffenen eingreift, von ihm insbesondere ein bestimmtes Verhalten verlangt, und dies in so erheblichem Maße, dass eine selbständige Anfechtbarkeit geboten erscheint.
Keine Handlungs- oder Duldungspflicht durch die Gutachtenanordnung
Die Anordnung der Begutachtung legt dem Betroffenen keine Handlungs- oder Duldungspflicht auf und droht keinen Zwang an. Die gerichtliche Anordnung, ein Gutachten einzuholen, bewirkt noch keine Verpflichtung des Betroffenen, sich untersuchen oder begutachten zu lassen. Eine Untersuchung durch den Sachverständigen setzt die Einwilligung des Betroffenen voraus. Fragen muss er nicht beantworten, an Tests nicht teilnehmen. Der erhebliche Eingriff in Rechte, der eine selbständige Anfechtbarkeit begründen würde, ist damit nicht gegeben. In ständiger Rechtsprechung wird die Anordnung der Gutachtenseinholung daher nicht als anfechtbare Zwischenverfügung eingestuft.
Abgrenzung zur abweichenden Auffassung des Kammergerichts
Soweit dem Beschluss des Kammergerichts vom 12.09.2000 (vgl. KG, 12.09.2000 - Az:
1 W 6183/2000) eine abweichende Auffassung zu entnehmen ist, vermag diese nicht zu überzeugen. Das Kammergericht leitet aus
§ 68b Abs. 3 Satz 2 FGG - der die Anordnung der Vorführung zur Untersuchung für nicht anfechtbar erklärt - im Umkehrschluss her, dass die vorgelagerte Gutachtensanordnung der Beschwerde unterliegen müsse. Dieser Schluss geht fehl: Weder Wortlaut noch Materialien des Gesetzes bieten hierfür eine tragfähige Grundlage. Ein gesetzgeberisches Regelungsbedürfnis für die Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung bestand nicht, weil Rechtsprechung und Literatur schon vor Inkrafttreten des Betreuungsrechts übereinstimmend davon ausgingen, dass solche Anordnungen - sofern sie keine Handlungs- oder Duldungspflicht begründen und keinen Zwang androhen - nicht anfechtbar sind. Eine Ausdehnung des Beschwerderechts würde zudem dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers widersprechen, Rechtsmittel in Nebenverfahren zu beschränken (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 215).
Der Umstand, dass der Betroffene nach Anordnung der Gutachtenseinholung mit dem Erlass einer Vorführungsanordnung nach § 68b Abs. 3 FGG rechnen muss, wenn er nicht vor dem Sachverständigen erscheint, ändert an diesem Ergebnis nichts. Aus dem Ausschluss der Anfechtbarkeit der Vorführungsanordnung folgt nicht, dass der Gesetzgeber die bis dahin nicht anfechtbare Gutachtensanordnung nunmehr der Beschwerde unterwerfen wollte.