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Geschwindigkeitsverstoß nicht beweisbar: Freispruch wegen unlesbarer Messfoto-Datenzeile

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Geschwindigkeitsverstoß kann nicht geahndet werden, wenn die für die Beweisführung maßgebliche Datenzeile des Messfotos nicht lesbar ist und der Messwert dadurch nicht festgestellt werden kann. Die bloße Inaugenscheinnahme eines unleserlichen Messfotos ersetzt nicht den erforderlichen Nachweis der gefahrenen Geschwindigkeit, sodass der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist.

Welche Anforderungen bestehen an den Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes?

Die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes im Bußgeldverfahren setzt voraus, dass der gemessene Geschwindigkeitswert dem Betroffenen zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Hierzu dient regelmäßig das Messfoto samt der dort eingeblendeten Datenzeile, die Angaben zu Messzeitpunkt, Messort und gemessener Geschwindigkeit enthält. Die Datenzeile stellt damit ein zentrales Beweismittel dar, ohne das eine tatrichterliche Feststellung des vorgeworfenen Verstoßes nicht möglich ist.

Wie wird das Messfoto prozessual in das Verfahren eingeführt?

Das Messfoto und die darin enthaltene Datenzeile können sowohl im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO als auch durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Beide Beweismittel setzen jedoch voraus, dass der Inhalt der Datenzeile tatsächlich lesbar und damit einer inhaltlichen Auswertung zugänglich ist. Lässt sich die Zeichenfolge nicht sinnvoll entziffern, scheitert die urkundsbeweisliche Verlesung inhaltlich, da kein verwertbarer Erklärungsgehalt festgestellt werden kann.

Welche Folgen hat eine unleserliche Datenzeile für die Beweisführung?

Können der Datenzeile keine lesbaren Zeichen mit erkennbarem Sinngehalt entnommen werden, fehlt es an der tatsächlichen Grundlage für die Feststellung des gemessenen Geschwindigkeitswertes. Dies gilt unabhängig davon, ob das verwendete Messgerät - vorliegend ein Gerät des Typs TraffiStar S 350 - grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist. Die Eignung des Messverfahrens als solches ersetzt nicht den im Einzelfall zu erbringenden Nachweis, dass der konkrete Messwert dem Betroffenen tatsächlich zugeordnet werden kann. Auch das Zugeständnis der Fahrereigenschaft durch den Betroffenen ändert nichts an der fehlenden Feststellbarkeit des Geschwindigkeitsverstoßes selbst, da sich Fahrereigenschaft und Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung als unterschiedliche Tatbestandsmerkmale gegenüberstehen.

Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der fehlenden Feststellbarkeit?

Kann der zur Last gelegte Geschwindigkeitsverstoß mangels verwertbarer Datenzeile nicht festgestellt werden, ist der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kostenentscheidung folgt in diesen Fällen aus § 467 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG, wonach die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.


AG Dortmund, 27.02.2020 - Az: 729 OWi - 267 Js 1493/19 - 252/19


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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