Eine Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn nach einem Verkehrsverstoß die verantwortliche Person nicht ermittelt werden konnte und der Fahrzeughalter an der Aufklärung nicht mitgewirkt hat. Bereits ein Verstoß, der einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich ziehen würde, rechtfertigt die Anordnung.
Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Begriff der Zuwiderhandlung ist dabei nicht mit dem ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlichen Tatbegriff gleichzusetzen. Feststellungen zum Vorsatz sind nicht erforderlich; es kommt vielmehr allein auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit an, da die Berücksichtigung subjektiver Tatbestandsmerkmale die Täterfeststellung voraussetzen würde, die gerade nicht möglich war. Eine Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens steht der Anordnung der Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen.
Die Unmöglichkeit der Fahrerermittlung ist dann anzunehmen, wenn die Polizei oder Verwaltungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie angemessene und zumutbare Maßnahmen hierzu ergriffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er zur Frage des Fahrzeugführers noch zuverlässig Stellung nehmen kann.
Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Begriff der Zuwiderhandlung ist dabei nicht mit dem ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlichen Tatbegriff gleichzusetzen. Feststellungen zum Vorsatz sind nicht erforderlich; es kommt vielmehr allein auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit an, da die Berücksichtigung subjektiver Tatbestandsmerkmale die Täterfeststellung voraussetzen würde, die gerade nicht möglich war. Eine Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens steht der Anordnung der Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen.
Die Unmöglichkeit der Fahrerermittlung ist dann anzunehmen, wenn die Polizei oder Verwaltungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie angemessene und zumutbare Maßnahmen hierzu ergriffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er zur Frage des Fahrzeugführers noch zuverlässig Stellung nehmen kann.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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