Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist trotz Erledigung der
Anordnung eines Fahrtenbuchs und deren Erstreckung auf Ersatzfahrzeuge durch Zeitablauf zulässig, da eine Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen die Beschwer nicht entfallen lässt. Die Beschwer durch die ungünstige Entscheidung ist vielmehr das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz.
Ein
Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines
Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrererermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren.
Es ist unerheblich, aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach
§ 31a Abs. 1 S. 1 StVZO setzt nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.