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Fahrtenbuch: Wann besteht eine Führungspflicht?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Ein Fahrtenbuch ermöglicht es, die mit einem Fahrzeug zurückgelegten Fahrten zu dokumentieren bzw. nachzuverfolgen. Straßenverkehrsrechtlich dient ein Fahrtenbuch der Kontrolle, im Steuerrecht der Ermittlung von geschäftlichen Fahrten als Alternative zur 1%-Regelung

Wann wird eine Fahrtenbuchauflage verhängt?

Nachdem ein Bußgeldverfahren wegen eines Rotlichtverstoßes oder überhöhter Geschwindigkeit eingestellt wurde, weil der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln war, so wird gegen den Fahrzeughalter oft eine Fahrtenbuchauflage verhängt. Die Fahrtenbuchauflage wird zentralen Fahrzeugregister in Flensburg eingetragen, sodass bei Kontrollen ersichtlich ist, ob eine Fahrtenbuchauflage besteht oder nicht.

Hilft ein Fahrzeughalter der Polizei nicht bei der Ermittlung eines Verkehrssünders, so kann das schon beim ersten Mal Konsequenzen für ihn haben. Betrifft der geahndete Verkehrsverstoß zu schnelles Fahren oder einen Rotlichtverstoß, kann der Halter nach § 31 a StVZO dazu verpflichtet werden, für einen bestimmten Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen.

Durch das Aufzeichnen der Fahrten soll bei weiteren Verstößen die Feststellung des Fahrers sichergestellt werden. Dies trägt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und kann dem Fahrzeughalter für eine begrenzte Zeit zugemutet werden.

Bei mangelnder Mitarbeit muss der Fahrzeughalter u.U. ferner eine Gebühr bezahlen, die höher als das Bußgeld sein kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass im Flensburger Fahreignungsregister mindestens ein Punkt fällig gewesen wäre und der Fahrer unbekannt ist.

Was muss ein Fahrtenbuch enthalten?

Das Fahrtenbuch muss Angaben zum Fahrer (vollständiger Name, Anschrift), Fahrzeugkennzeichen sowie Unterschrift des Fahrers für jede Fahrt enthalten. Für jede Fahrt sind zudem genaue Angaben zu Datum und Uhrzeit von Fahrtbeginn und Fahrtende aufzunehmen.

Vor Beginn der Fahrt sind dies:
  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
  • Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

Es ist nicht erlaubt, Fahrten nachzutragen. Aus diesem Grund darf das Fahrtenbuch auch keine Lücken zwischen den Zeilen oder halb volle Seiten (mit Ausnahme zum Monatsbeginn) enthalten.

Nicht erforderlich ist es, Abfahrts- und Zielort, Kilometerstände oder die genaue Fahrtstrecke aufzunehmen. Insoweit unterscheiden sich die Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuchs aufgrund einer Anordnung nach § 31a StVZO von den steuerlichen Anforderungen für ein Fahrtenbuch.

Auf welche Fahrzeuge erstreckt sich die Fahrtenbuchauflage?

Die Fahrtenbuchauflage kann sich auf ein konkretes oder auch mehrere Fahrzeuge des Fahrzeughalters erstrecken und sogar für künftig zugelassene Fahrzeuge des Halters gelten.

Fahrtenbuch muss mitgeführt werden

Sofern eine Fahrtenbuchauflage besteht, ist das Fahrtenbuch bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen Kontrollpersonen vorzuzeigen bzw. der zuständigen Behörde zur Einsicht auszuhändigen.

Wenn die Fahrtenbuchanordnung missachtet wird ...

Ein Verstoß gegen eine Fahrtenbuchanordnung kann mit einem Bußgeld ab € 100,00 geahndet werden, beispielsweise wenn das Fahrtenbuch nicht oder nicht vollständig geführt wird, nicht oder nicht lange genug (mind. sechs Monate nach Ablauf der Frist) aufbewahrt, verloren geht oder nicht vorgezeigt wurde.

Werden der Verpflichtung, jegliche Fahrten aufzuführen, nicht nachgekommen, kann die Fahrtenbuchauflage verlängert werden.

Es werden übrigens auch Folgeverstöße geahndet.

Kann man sich gegen eine Fahrtenbuchauflage wehren?

Gegen eine Fahrtenbuchauflage kann spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden.

Was gilt für ein Fahrtenbuch für das Finanzamt?

Im Gegensatz zur angeordneten Führungspflicht im Rahmen eines Bußgeldverfahrens besteht keine Pflicht, ein Fahrtenbuch für steuerliche Zwecke zu führen. Ein solches Fahrtenbuch ist freiwillig und wird aufgrund der damit verbundenen steuerlichen Anreize geführt und dient als Ersatz für die (pauschale) 1%-Regelung für die Versteuerung von privaten Fahrten mit einem Dienstwagen.

Hier muss eine genaue Aufzeichnung aller Fahrten mit Angabe des Reisezwecks und Name des aufgesuchten Geschäftspartners, Abfahrts- und Zielort, Datum und Uhrzeit, Gesamtkilometer der Fahrtstrecke sowie Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft durch den Nutzer des Firmenwagens erfolgen. Bei Umwegen ist die die Reiseroute ebenfalls anzugeben.

Für berufsbedingte Vielfahrer gibt es bestimmte Erleichterungen, die eine Kundenliste erlauben.

Bei privaten Fahrten müssen nur Datum, Ziel und die Kilometerstände bzw. die Fahrtstrecke erfasst werden. Weder der Grund der Fahrt noch die aufgesuchten Orte müssen angeben werden.

Das nachträgliche Eintragen von Fahrten ist auch hier nicht erlaubt, Fahrten müssen zeitnah erfolgen. Das Fahrtenbuch muss zudem eine geschlossene Form aufweisen, um Nachträge oder einen Austausch von Einzelblättern zu verhindern. Auch Änderungen sind nicht erlaubt und müssen wenn im Einzelfall erforderlich nachvollziehbar dokumentiert werden.

Sofern ein solches Fahrtenbuch geführt wird, ist die Entscheidung für ein Kalenderjahr bindend. Im Anschluss ist ein Wechsel zur 1%-Regelung möglich.

Lediglich dann, wenn ein Firmenfahrzeug zu weniger als 50% zu Arbeitszwecken genutzt wird, besteht kein Wahlrecht. In diesem Fall muss ein Fahrtenbuch geführt werden.

Bei Verlust des Fahrtenbuchs wird direkt die 1%-Regelung angewendet. Dies ist auch bei einem unvollständigen Fahrtenbuch möglich. Der Prüfungsmaßstab der Finanzämter ist hier sehr streng.

Für aus steuerlichen Gründen angelegte Fahrtenbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Fahrtenbuch vorgenommen wurde.
Stand: 01.11.2024 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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