Die Bestimmung des
§ 31a StVZO setzt voraus, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften in tatsächlicher Hinsicht feststeht.
Die Behörde, die die Auferlegung eines
Fahrtenbuchs prüft, muss daher ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage die (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen.
Dabei genügt es - anders als im Strafprozess - wenn sich mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass ein
Verkehrsverstoß begangen worden ist. Bestreitet der Halter eines Fahrzeuges, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß, so muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.
Bei der automatischen Verkehrsüberwachung mit dem Laserscanner Poliscan handelt es sich um ein gerichtsverwertbares standardisiertes Messverfahren. Für das Nachfolgemodell Poliscan FM1 gilt nichts anderes.
Bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.