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Erfolgloser Eilantrag eines Iraners gegen Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu untersuchen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Ferner darf die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 AsylG keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen.

Bei einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag ist die Prüfung des Vorbringens entbehrlich, wenn der Asylantragsteller angibt, er habe sein Herkunftsland aus rein wirtschaftlichen Erwägungen verlassen, für bessere Bildungschancen, um in Deutschland mit weiteren Familienmitgliedern vereint zu sein oder aufgrund von Schwierigkeiten, die nicht die Schwelle von Verfolgungshandlungen überschreitet.

Nach der aktuellen Erkenntnislage ist die Grundversorgung im Iran gewährleistet. Dazu trägt neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem bei.

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein im Zielstaat zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.

Bei einer Fiktionsbescheinigung handelt es sich um keinen nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylG relevanten Aufenthaltstitel, weil gesetzlich fingierte vorläufige Aufenthaltsrechte nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG nicht dem förmlichen Besitz eines schon erteilten Aufenthaltstitels gleichgestellt sind.


VG Würzburg, 24.06.2024 - Az: W 8 S 24.30987

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