Wird ein
Asylantrag zurückgenommen, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 32 AsylG verpflichtet, das Verfahren einzustellen und zugleich nach § 34 Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, sofern keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Maßgeblich ist dabei, dass eine Rücknahme rechtswirksam bleibt und durch spätere Erklärungen nicht wiederauflebt.
Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei kommt es entscheidend auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Ist die Klage voraussichtlich unbegründet, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Nach wirksamer Rücknahme des Asylantrags entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens. Eine Klage, die auf die Aufhebung der Einstellung gerichtet ist, ist unzulässig, da ein schutzwürdiges Interesse nicht mehr besteht. Hinsichtlich der Feststellung zu Abschiebungsverboten ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet, wenn weder substantiiertes Vorbringen noch behördliche Erkenntnisse eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erkennen lassen.
Ein fehlerhafter Begründungsansatz der Behörde – etwa die Stützung der Entscheidung auf § 33 AsylG statt auf § 32 AsylG – führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Nach § 39 VwVfG genügt eine Begründung, die die wesentlichen tatsächlichen Erwägungen erkennen lässt; inhaltliche Fehler sind unschädlich, wenn es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und der Verfügungssatz im Ergebnis dem Gesetz entspricht.
Eine Abschiebungsandrohung stützt sich auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Die dort vorgesehene Ausreisefrist von einer Woche folgt zwingend aus § 38 Abs. 2 AsylG, wenn der Antragsteller keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt hat. Ein längerer Fristzeitraum nach § 38 Abs. 3 AsylG ist ausgeschlossen, wenn eine solche Erklärung zurückgenommen wird.