Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, gemäß
§ 9 Abs. 4 StVO durchfahren lassen. Ist die Straße, in die abgebogen werden soll, zweispurig, hat der bevorrechtigte Rechtsabbieger grundsätzlich ein Wahlrecht des Fahrstreifens.
Sind beide abgehenden Spuren durch eine ununterbrochene Leitlinie voneinander getrennt und zudem mit Richtungspfeilen versehen, ändert dies nichts am Vorrang des Rechtsabbiegers. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen
§ 7 Abs. 5 StVO (Spurwechsel) vor, wenn er die Leitlinien bei der Ausübung seines
Vorfahrtrechts überfahren muss.
Wird die Fahrbahn durch eine in sie einmündende einspurige Rechtsabbiegerspur trichterförmig erweitert und teilt sie sich im Anschluss an den Einmündungstrichter in zwei durch Leitlinien getrennte und mit Richtungspfeilen markierten Richtungsfahrbahnen, erstreckt sich der Vorfahrtbereich der auf der Rechtsabbiegerspur abbiegenden Fahrzeuge auf die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn.
Ein Rechtsabbieger, der sich beim Abbiegen sofort auf die linke Spur eingeordnet, ist daher auch dann noch gegenüber einem aus der Gegenrichtung kommenden Linksabbieger, der sich auf derselben Spur einordnen will, bevorrechtigt, wenn er dazu zunächst die rechte mit einem Richtungspfeil markierte Fahrbahn passieren muss, denn die Vorfahrt umfasst auch das Recht der freien Spurwahl. Da lediglich ein Überfahren von Leitlinien bei der Ausübung des Vorfahrtrechtes vorliegt, vollzieht der Rechtsabbieger keinen Fahrstreifenwechsel i.S.v. § 7 Abs. 5 StVO. Da der Rechtsabbieger somit keinen
Verkehrsverstoß begeht, haftet der Linksabbieger in Abwägung der insoweit feststehenden Verursachungs- und Verschuldensanteile zu 100 %.