Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Sind Blinker und Scheinwerfer eines Fahrzeugs defekt und befinden sich deshalb im Dauerbetrieb, so ist dies bei einen
Unfall infolge einer
Vorfahrtverletzung zunächst als deutlich erhöhte
Betriebsgefahr zu berücksichtigen.
War das Dauerblinken und -leuchten auch mitursächlich für den Unfall, weil der wartepflichtige Fahrer den Eindruck erhielt, der Fahrer des defekten Fahrzeugs würde rechts abbiegen, so ist unbeschadet dessen, dass dem Fahrer kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, eine Mithaftung von 1/3 anzusetzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Ausmaß, in dem der Kläger Anspruch auf Schadensersatz hat, hängt von der nach
§ 17 Abs. 1 StVG zu ermittelnden Haftungsquote ab. Damit kommt es darauf an, inwieweit der Unfall überwiegend von dem Beklagten oder von der Zeugin verursacht worden ist, wobei auch die jeweiligen Verschuldensbeiträge zu berücksichtigen sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass allein schon die Mitverursachung des Verkehrsunfalles (vgl. § 17 Abs. 1 StVG) durch den irreführenden Dauerbetrieb des Blinkers des Beklagtenfahrzeuges im Rahmen der Quotelung zu berücksichtigen ist, sei es im Speziellen als erhöhte Betriebsgefahr, sei es als Verursachungsanteil, und zwar unabhängig von einem – in der Tat nicht bewiesenen, ja klägerseits nicht einmal behaupteten – Verschulden des Beklagten bzgl. der Fehlfunktion der Blinkanlage. Die danach erforderliche Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr führt nach Auffassung des Gerichts zu einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 1/3. Dabei geht das Gericht einerseits von einer deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges aus, das einen Defekt an der Blinkanlage aufwies, und damit auch von einer maßgeblichen Mitverursachung des Unfalles, unbeschadet dessen, dass dem Beklagten kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Andererseits geht zu Lasten des Klägers ein nicht erhebliches Verschulden der Zeugin, die Vorfahrt zu gewähren hatte und bei sorgfältigerer Beobachtung des sich annähernden Verkehrs ebenso wie der Zeuge …, die Fehlfunktion des Blinkers hätte bemerken können, abgesehen davon, dass angesichts des nach eigenem Bekunden der Zeugin als verkehrsbedingt (und damit jedenfalls nicht allein als durch die eigene Abbiegeabsicht bedingt) erkannten Abbremsen des Beklagtenfahrzeuges ohnehin keine hinreichenden Anzeichen dafür vorlagen, sich auf ein Abbiegen des Beklagten verlassen zu dürfen.