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Ferrari überholt Traktor: Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

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Der Überholende ist, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, vor dem Ausscheren zu besonders sorgfältiger Rückschau verpflichtet. Es ist äußerste Sorgfalt und damit eine ausreichende vorherige Rückschau geboten, auch und gerade beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne. Hat sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang (vgl. § 5 Abs. 4 StVO) bzw. einem Fahrstreifenwechsel (vgl. § 7 Abs. 5 StVO) ereignet, spricht der Beweis des ersten Anscheins in beiden Fällen für ein Verschulden des Fahrzeugführers.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 30.10.2019 gegen 17.27 Uhr befuhr der Zeuge K, der Sohn der Klägerin, mit dem Fahrzeug des Typs Ferrari F 12 Berlinetta mit dem amtlichen Kennzeichen X die Straße in S. Unmittelbar vor dem Zeugen fuhr die Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug des Typs Ford Focus, amtliches Kennzeichen X. Vor der Beklagten zu 2) fuhr ein Traktor mit Anhänger (einem Güllefass) mit geringem Tempo. Der Zeuge K entschloss sich, sowohl das Fahrzeug der Beklagten zu 2) als auch den Traktor zu überholen. Auch die Beklagte zu 2) entschied, den unmittelbar vor ihr fahrenden Traktor zu überholen. Bei den Überholvorgängen der beiden Fahrzeuge kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei die Einzelheiten streitig sind.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge K habe den Überholvorgang vor der Beklagten zu 2) begonnen und habe sich bereits auf der Gegenfahrbahn befunden, als die Beklagte zu 2) ihrerseits den Überholvorgang eingeleitet habe. Er habe den linken Blinker gesetzt, bevor er zum Überholen angesetzt habe. Die Beklagte zu 2) habe völlig unerwartet zum Überholen angesetzt, ohne zu blinken. Der Schaden sei daher zu 100 Prozent von den Beklagten zu tragen.

Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 2) den Überholvorgang vor dem Zeugen begonnen habe. Die Kollision sei erfolgt, als sich die Beklagte zu 2) bereits auf der Hälfte der Höhe des Anhängers des Traktors befunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Zeuge K das Fahrzeug der Klägerin mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gesteuert habe, bevor es zur Kollision kam.

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