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Über Feuchtigkeits- und Schimmelerscheinungen muss beim Hausverkauf aufgeklärt werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Über Feuchtigkeits- bzw. Schimmelerscheinungen eines Hauses ist seitens des Verkäufers grundsätzlich aufzuklären.

Hierzu führte das Gericht aus:

Käufer einer Eigentumswohnung dürfen erwarten, dass jedenfalls die zur Zeit der Errichtung geltenden Vorschriften bezüglich der Wärmedämmung und die geltenden Dämmstandards eingehalten werden. An der Mangelhaftigkeit des Objekts ändert auch nicht der Umstand, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass eine Schimmelpilzbildung durch ein entsprechendes Heiz- und Lüftungsverhalten verhindert werden könne. Denn zum einen stellt bereits die fehlende Dämmung einen Mangel i.S.d. § 434 BGB dar und zum anderen handelt es sich, wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung selbst angab, häufig um kein normales Verhalten. Zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung wäre ein überproportionaler Aufwand zu betreiben, etwa indem das Heiz- und Lüftungsverhalten so angepasst wird, dass eine extrem niedrige Raumfeuchtigkeit herrscht. Käufern einer Eigentumswohnung kann jedoch die Vornahme eines solchen extremen Verhaltens nicht zugemutet werden und diese müssen sich hierauf auch nicht verweisen lassen.

Beim Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht die Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Vor allem wesentliche Fehler einer Kaufsache dürfen daher regelmäßig nicht verschwiegen werden. Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.

Über Feuchtigkeits- bzw. Schimmelerscheinung eines Hauses ist seitens des Verkäufers grundsätzlich aufzuklären. Gerade solche stellen für den Verkäufer offenbarungspflichtige Umstände dar. Der Verkäufer ist verpflichtet, ungefragt einen solchen Befall mit Feuchtigkeit oder Schimmel zu offenbaren, wenn er zumindest mit dem Auftreten dieses Befalls rechnet, also einen Verdacht hat.


LG Mönchengladbach, 09.02.2018 - Az: 1 O 443/13

ECLI:DE:LGMG:2018:0209.1O443.13.00

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