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Haftung eines Motorenherstellers gegenüber dem Käufer eines von dessen Tochtergesellschaft hergestellten Fahrzeugs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Kläger nimmt die beklagte Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im März 2013 von einem Autohaus ein Fahrzeug Audi A3 2.0 TDI S-line als Gebrauchtwagen zum Preis von 19.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die Motorsteuerung war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wurde, und in diesem Falle in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß schaltete. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 verpflichtete es die AUDI AG, die Abschalteinrichtung bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA189 zu entfernen. Ein daraufhin entwickeltes Software-Update wurde vom KBA im Juni 2016 freigegeben und zwischenzeitlich auch beim Fahrzeug des Klägers durchgeführt.

Der Kläger nimmt die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises, Aufwendungsersatz, Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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