Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ist im Betreuungsverfahren anzunehmen, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des Betreuten drohen und dieser wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, sich ohne fachkundige Hilfe sachgerecht im Betreuungsverfahren einzulassen.
Ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Lebensstellung des Betroffenen ist dann anzunehmen, wenn eine umfassende Betreuung, ein Einwilligungsvorbehalt, die Wohnungsauflösung oder die geschlossene Unterbringung im Raum steht.
Ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Lebensstellung des Betroffenen ist dann anzunehmen, wenn eine umfassende Betreuung, ein Einwilligungsvorbehalt, die Wohnungsauflösung oder die geschlossene Unterbringung im Raum steht.
LG Mönchengladbach, 26.10.2006 - Az: 5 T 337/06
ECLI:DE:LGMG:2006:1026.5T337.06.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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