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Wohnungsauflösung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es steht außer Frage, daß eine Wohnungsauflösung gleichzeitig der Verlust des bisherigen Lebensmittelpunktes ist, was auch leicht den Verlust des Bekanntenkreises zur Folge hat. Daher bedarf es besonderen Schutzes vor übereilten Maßnahmen - der Betreuer muß die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Für die Kündigung eines Mietvertrages über den vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum oder Erklärungen, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind, bedarf es der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1907 Abs. 1,2 BGB). Dasselbe gilt für die Weiter- oder Untervermietung der Mietwohnung aber auch einer eigengenutzten Eigentumswohnung des Betreuten (§ 1907 Abs. 3 BGB).

Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Aufgabe bzw. Vermietung der Wohnung zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Dies ist dann der Fall, wenn ihm (auch) das Aufenthaltsbestimmungsrecht allgemein oder die Wohnungsangelegenheiten des Betreuten im besonderen übertragen worden sind.

Dient dies dem Wohl des Betreuten, so kann es im übrigen trotz bestehender betreuungsgerichtlicher Genehmigung zur Kündigung des Mietverhältnisses geboten sein (z.B. Besserung des Gesundheitszustandes, so daß eine Aufgabe der Wohnung nicht mehr notwendig ist), das Mietverhältnis fortzusetzen.

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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, für die Kündigung des Mietverhältnisses über den vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum ist gemäß § 1907 Abs. 1, 2 BGB eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Eine ohne diese Genehmigung erklärte Kündigung ist unwirksam (§ 1831 BGB).
Maßnahmen zur Vorbereitung der Wohnungsaufgabe, wie die Entrümpelung oder Haushaltsauflösung, sind nicht genehmigungspflichtig, müssen dem Betreuungsgericht jedoch unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Betreuer muss sorgfältig handeln, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Es besteht ein Schenkungsverbot; wertvolle Gegenstände sollten nicht irrtümlich entsorgt werden. Im Zweifel empfiehlt sich ein Wertgutachten.
Die Rechtslage ist hierzu streitig. Das LG Münster hat jedoch entschieden, dass ein Betreuer den Heimvertrag ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung kündigen kann (vgl. LG Münster, 23.11.2000 - Az: 5 T 998/00).
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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