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Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung umfasst im Grundsatz alle Angelegenheiten, die mit dem ständigen oder derzeitigen Aufenthalt des Betreuten zusammenhängen, jedoch seit dem 01.01.2023 nicht mehr die Unterbringung sowie Entscheidungen mit Auslandsbezug.

Die Übertragung des Aufgabenbereichs Aufenthaltsbestimmung gestattet es dem Betreuer also, in Absprache mit dem Betreuten den Lebensmittelpunkt des Betreuten festzulegen.

Solange die Wünsche des Betreuten seinem Wohl entsprechen, sind diese zu berücksichtigen.

Unterbringung des Betreuten: Änderungen zum 01.01.2023

Der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung berechtigt den Betreuer nicht mehr, die Unterbringung zu veranlassen.

Die Unterbringung erfordert nunmehr einen ausdrücklich zugewiesenen Aufgabenbereich nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Dies ist insbesondere bei Fällen, in denen eine Unterbringung ohne richterliche Genehmigung erfolgen darf, weil Gefahr in Verzug besteht (§ 1831 Abs. 2 Satz 2), relevant.

Unterbringung des Betreuten in Altfällen

Der Aufgabenbereich ermöglicht es dem Betreuer in Altfällen den Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen oder das Einschließen in einer offenen Einrichtung zu gestatten, um eine Selbstgefährdung des Betreuten zu verhindern.

Soll eine geschlossene Unterbringung erfolgen, so ist diese vorab beim Betreuungsgericht zu beantragen und von diesem zu genehmigen.

Bei Einrichtungen, welche die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen (unterbringungsähnliche Maßnahmen) ist ebenfalls die Genehmigung des Betreuungsgerichtes notwendig.

Der Aufgabenbereich deckt die offene Unterbringung in einer Altenpflegeeinrichtung ab. Eine entsprechende Unterbringung bedarf keiner Genehmigung (OLG Bremen, 06.02.1998 - Az: 1 W 4/98).

Da eine Unterbringung in einem Heim oder einem Krankenhaus nicht mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, deckt der Aufgabenbereich auch diese.

Erst ab dem 1. Januar 2028 gelten die Änderungen ausnahmslos auch für Altfälle. Bis dahin kann also eine Unterbringung veranlasst werden, wobei dies gegen den Willen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich ist.

Eine rechtzeitige Erweiterung des Aufgabenkreises um den Aufgabenbereich Unterbringung ist jedoch ratsam.

Aufenthaltswechsel gegen den Willen des Betreuten?

Aufenthaltswechsel gegen den Willen des Betreuten können vom Betreuer nicht erzwungen werden. Hierzu ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

Daran ändert auch ein Einwilligungsvorbehalt nichts, weil es sich beim Wechsel des Aufenthalts um kein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, sondern um einen sogenannten Realakt handelt.


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Stand: 03.04.2023 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Dieser Aufgabenbereich berechtigt den Betreuer, in Absprache mit dem Betreuten dessen Lebensmittelpunkt festzulegen. Seit dem 01.01.2023 sind Entscheidungen zur Unterbringung sowie Angelegenheiten mit Auslandsbezug jedoch nicht mehr enthalten und erfordern eigenständige Aufgabenkreise.
Ja, die Unterbringung erfordert gemäß § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen ausdrücklich zugewiesenen Aufgabenbereich. Während für geschlossene Unterbringungen oder unterbringungsähnliche Maßnahmen stets eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig ist, gilt für offene Unterbringungen in Pflegeheimen eine Ausnahme (vgl. OLG Bremen, 06.02.1998 - Az: 1 W 4/98).
Nein, ein Aufenthaltswechsel gegen den Willen des Betreuten kann nicht durch den Betreuer erzwungen werden, sondern bedarf einer gerichtlichen Genehmigung. Ein Einwilligungsvorbehalt hilft hierbei nicht, da der Wechsel des Wohnsitzes ein Realakt ist, kein Rechtsgeschäft.
Jede Änderung des Aufenthaltes muss dem zuständigen Betreuungsgericht angezeigt werden. Zudem obliegt dem Betreuer die rechtliche Pflicht, den Betreuten bei der Meldebehörde ordnungsgemäß an-, ab- oder umzumelden.
Nein, der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung ermächtigt nicht dazu, über die Teilnahme an Reisen, Besuchen oder Ausflügen zu entscheiden oder festzulegen, wer den Betreuten besuchen darf. Auch die Wohnungsauflösung ist nicht abgedeckt und bedarf einer gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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