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Unterbringung in Altenpflegeeinrichtung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Da die Unterbringung eines Betreuten in einer Altenpflegeeinrichtung vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt ist, bedarf sie keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Für die Betroffene besteht eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung sowie Aufenthaltsbestimmung.

Auf den Antrag der Betreuerin genehmigte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - durch Beschluss vom die Unterbringung der Betroffenen in einer Altenpflege- und Wohneinrichtung.

Weiterhin ist im Tenor der Entscheidung ausgeführt: "Die Betreuerin kann die zuständige Behörde um Unterstützung bei der Zuführung zur Unterbringung bitten. Diese darf Gewalt anwenden und zur Unterstützung die Polizei heranziehen".

Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen selbst, mit der diese sich gegen die zwischenzeitlich erfolgte Verbringung in ein Heim gewandt hat, hat das Landgericht Bremen den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Betreuerin auf Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einem Pflegeheim zurückgewiesen mit der Begründung, eine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Amtsgerichts liege nicht vor.

Die Voraussetzungen nach § 1906 BGB seien nicht gegeben. Angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift komme ihre ausdehnende oder analoge Anwendung nicht in Betracht.

Dagegen wendet sich die Betroffene mit der durch ihre Verfahrenspflegerin eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde. Sie macht geltend, sie sei trotz Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses beschwert, da ihr Aufenthalt im Heim nicht freiwillig sei und sie ihn subjektiv als Freiheitsbeschränkung empfinde, zumal sie mit polizeilicher Unterstützung in das Heim habe gebracht werden müssen und aufgrund ihrer eingeschränkten Fähigkeiten keine Möglichkeit habe, dieses zu verlassen.

Sie befinde sich daher lediglich aufgrund des ihrer Betreuerin übertragenen Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmungsrecht in dem Heim, ohne dass eine richterliche Kontrolle erfolge.

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