Nach § 528 Abs. 1 BGB kann der Schenker von den Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dies betrifft auch die Deckung der Heimkosten.
Die Beschenkten können die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. Der Anspruch ist erst ausgeschlossen, wenn zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind, § 529 Abs. 1 BGB.
Solange der Leistungsberechtigte nicht damit beginnt, sein Vermögen zu verwerten, kommt eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 91 SGB Xbis zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche nicht in Betracht.
Die Beschenkten können die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. Der Anspruch ist erst ausgeschlossen, wenn zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind, § 529 Abs. 1 BGB.
Solange der Leistungsberechtigte nicht damit beginnt, sein Vermögen zu verwerten, kommt eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 91 SGB Xbis zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche nicht in Betracht.
SG Lüneburg, 21.05.2024 - Az: S 38 SO 23/24 ER
ECLI:DE::2024:0521.38SO23.24.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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