Schenkungsrückforderungsanspruch ist zur Deckung der Heimkosten geltend zu machen
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Nach § 528 Abs. 1 BGB kann der Schenker von den Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dies betrifft auch die Deckung der Heimkosten.
Die Beschenkten können die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. Der Anspruch ist erst ausgeschlossen, wenn zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind, § 529 Abs. 1 BGB.
Solange der Leistungsberechtigte nicht damit beginnt, sein Vermögen zu verwerten, kommt eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 91 SGB Xbis zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche nicht in Betracht.
SG Lüneburg, 21.05.2024 - Az: S 38 SO 23/24 ER
ECLI:DE::2024:0521.38SO23.24.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus nordbayern.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Ich danke für Ihre Beratung.
Verifizierter Mandant
Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung.
Kann ich nur weiterempfehlen! MfG