Wer sich bewusst gegen eine Eheschließung oder eine
eingetragene Lebenspartnerschaft entscheidet und stattdessen die nichteheliche Lebensgemeinschaft wählt – umgangssprachlich auch als „wilde Ehe“ bekannt –, genießt auf den ersten Blick große persönliche Freiheit. Die Kehrseite dieser Freiheit ist jedoch ein rechtliches Vakuum:
Für die Stellung der Partner einer nicht ehelichen Gemeinschaft gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Dies gilt sowohl für die Zeit des Bestehens der Partnerschaft als auch für die Folgen einer Trennung der Partner. Dies ist im Falle einer Ehe bekanntlich anders. Hier sind die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten während und nach der Ehe, der Güterstand und dessen Auseinandersetzung bei Beendigung der Ehe, die Auseinandersetzung des
Hausrats und die Zuweisung der Ehewohnung detailliert gesetzlich geregelt. Dasselbe gilt für erbrechtliche oder auch steuerliche Fragen zwischen den Ehegatten.
Es ist nicht möglich, die für die Ehe bestehenden Vorschriften einfach pauschal auf eine nicht eheliche Gemeinschaft anzuwenden. Dies verbietet sich schon im Hinblick auf Art. 6 Grundgesetz, der der Ehe eine privilegierte Stellung zuweist. Deshalb haben es die Gerichte bisher auch immer abgelehnt, Vorschriften, die für die Ehe geschaffen worden sind, auf nicht eheliche Gemeinschaften zu übertragen.
Eine Ausnahme bildet die Stellung nichtehelicher Kinder, deren Rechte durch die Reformen des Kindschaftsrechts in den letzten Jahrzehnten praktisch vollständig denen ehelicher Kinder angeglichen wurden.
Partnerschaftsvertrag als Fundament der Rechtsgemeinschaft
Wenn die Partner einer nicht ehelichen Gemeinschaft ähnlich abgesichert werden wollen wie in einer Ehe, bleibt nichts anderes übrig, als sämtliche Einzelfragen in einem entsprechenden Partnerschaftsvertrag zu regeln. Dieser sollte nach Möglichkeit zur Sicherheit notariell beurkundet werden. Wenn Rechte an einem Grundstück bzw. einer Eigentumswohnung mitgeregelt werden müssten, ist notarielle Beurkundung notwendig, ebenso, wenn die Vereinbarung einen
Erbvertrag enthält.
Mit einem Partnerschaftsvertrag ist es dann möglich, die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Partner zwar nicht völlig gleich wie in einer Ehe aber doch mit ähnlichen Auswirkungen zu regeln. Dies gilt aber nur auf wirtschaftlichem Gebiet - beispielsweise ist der Bereich des
Namensrechts einer vertraglichen Regelung der Partner entzogen. Es ist also nicht möglich, dass der eine Partner den Namen des anderen annimmt.
Die Form des Vertrages ist dabei von entscheidender Bedeutung:Eine notarielle Beurkundung wird grundsätzlich dringend empfohlen, um größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten.
Die notarielle Beurkundung ist sogar zwingend erforderlich, wenn die Vereinbarung Rechte an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung mitregelt oder einen Erbvertrag enthält.
Da jede nichteheliche Gemeinschaft individuelle Verhältnisse aufweist, muss der Partnerschaftsvertrag stets maßgeschneidert sein und sollte zumindest die nachfolgend aufgeführten kritischen Bereiche abdecken:
1. Unterhaltspflichten und Altersversorgung
Bei der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern spielt es keine Rolle, ob die Kinder ehelich oder nicht ehelich sind.
Zwischen den Partnern einer nicht ehelichen Gemeinschaft bestehen dagegen ohne vertragliche Regelung keinerlei Unterhaltspflichten. Dies ist auch dann so, wenn einer der Partner u.U. viele Jahre lang für den Haushalt und die Betreuung der Kinder zuständig und nur der andere erwerbstätig ist. Notwendig kann es daher sein, auf vertraglichem Weg einen Unterhaltsanspruch gegen den Partner zu begründen. Dieser Gesichtspunkt ist dann verstärkt wichtig, wenn der den Haushalt führende und daher einkommenslose Partner keine Anwartschaften auf eine Altersversorgung in den gesetzlichen Rentensystemen erwirbt. Hier lässt sich eine Absicherung beispielsweise über eine Lebensversicherung erreichen.
Auch arbeitsrechtliche Lösungen können hier in Betracht kommen, etwa, wenn das Einkommen des erwerbstätigen Partners aus selbstständiger Tätigkeit stammt.
2. Regelung der elterlichen Sorge
Wenn die
elterliche Sorge für gemeinsame Kinder der Mutter allein zusteht, lässt sich dies durch eine Sorgerechtserklärung gemäß
§ 1626a Abs. 1 BGB ändern. Die Sorgerechtserklärung bewirkt die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile, sodass die Beziehungen zwischen Kindern und Eltern dieselben sind wie in einer Ehe.
3. Vermögensrechtliche Beziehungen
In einer Ehe besteht ohne besonderen
Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte die Vermögenswerte behält, die er in die Ehe eingebracht hat und auch Inhaber des von ihm während der Ehe erworbenen Vermögens wird. Insofern besteht zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein grundsätzlicher Unterschied. Anders ist es jedoch dann, wenn die Partner sich trennen.
In diesem Fall wird zwischen Ehegatten der sogenannte
Zugewinnausgleich durchgeführt. Vereinfacht dargestellt bedeutet dieser, dass der von jedem Ehegatten während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs festgestellt und der Unterschied zwischen den beiden Zuwächsen hälftig aufgeteilt wird. Eine derartige Regelung fehlt aber bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
In der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann man dadurch für gerechte Verhältnisse sorgen, dass beim Erwerb wesentlicher Vermögensgegenstände, insbesondere bei Immobilien, von vorneherein dafür gesorgt wird, dass solche Gegenstände in das hälftige Miteigentum beider Partner fallen.
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