Unverheiratete können den Mietvertrag des Partners nicht fortsetzen
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können vom Vermieter nicht verlangen, nach Auszug des Partners aus der gemeinsamen Wohnung als neuer Mieter in das Mietverhältnis aufgenommen zu werden.
Bei Ehegatten ist dies gem. § 5 Hausratsverordnung möglich. Die Vorschriften der Hausratsverordnung sind jedoch nicht analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar.
Die Vorschriften der Hausratsverordnung sind auf Ehegatten zugeschnitten, wie auch die Regelung des § 12 HausrVO zeigt. Ehegatten und nichteheliche Lebensgemeinschaften sind rechtlich nicht gleichwertig (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG). Mit dem Verfahren gem. § 5 HausrVO wird überdies gewichtig in die ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechte des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen. Es bedürfte deshalb einer entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung, um die Vorschriften der Hausratsverordnung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden.
OLG Hamm, 11.04.2005 - Az: 4 WF 86/05
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0411.4WF86.05.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 399.067 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos