Wird Mietern die Nutzung eines Kellerraums als Trockenraum entzogen, der ihnen nicht vertraglich mitvermietet, sondern lediglich gestattet worden war, ist eine Mietminderung grundsätzlich zulässig. Die Minderungsquote ist jedoch auf 2 % der Miete begrenzt, wenn die Beeinträchtigung nur saisonal wirkt und eine alternative Nutzungsmöglichkeit - etwa ein Garten mit Wäschevorrichtung bei geeignetem Wetter - zur Verfügung steht.
Bei der Ermittlung der Minderungsquote ist ein objektiver Maßstab anzulegen; auf den individuellen Aufwand, den der Mieter zur Kompensation des Mangels betreibt, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der beeinträchtigte Gebrauchswert der Mietsache in der Gesamtbetrachtung. Die Nutzung eines Trockenraums ist für den Mietgebrauch an der eigentlichen Wohnung nur von untergeordneter Bedeutung, weshalb in vergleichbaren Fällen Minderungsquoten um 2 % als angemessen angesehen werden. Davon abzugrenzen ist die Situation, in der dem Mieter eine Gemeinschaftseinrichtung mit Waschmaschinen und Wäschetrocknern entzogen wird, die er gegen Entgelt nutzen konnte - die würde eine höhere Quote rechtfertigen.
Bei der Ermittlung der Minderungsquote ist ein objektiver Maßstab anzulegen; auf den individuellen Aufwand, den der Mieter zur Kompensation des Mangels betreibt, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der beeinträchtigte Gebrauchswert der Mietsache in der Gesamtbetrachtung. Die Nutzung eines Trockenraums ist für den Mietgebrauch an der eigentlichen Wohnung nur von untergeordneter Bedeutung, weshalb in vergleichbaren Fällen Minderungsquoten um 2 % als angemessen angesehen werden. Davon abzugrenzen ist die Situation, in der dem Mieter eine Gemeinschaftseinrichtung mit Waschmaschinen und Wäschetrocknern entzogen wird, die er gegen Entgelt nutzen konnte - die würde eine höhere Quote rechtfertigen.
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