Ein Mieter darf einen mangelhaften, weit von der Wohnung entfernten Briefkasten eigenmächtig durch einen an der Wohnungstür angebrachten Briefkasten ersetzen, wenn der ursprüngliche Briefkasten witterungsbedingt nicht ausreichend geschützt und nur über einen unbeleuchteten, nicht befestigten Weg erreichbar ist. Ein Anspruch des Vermieters auf Rückbau besteht in einem solchen Fall nicht - auch dann nicht, wenn hierdurch Postboten und Besucher künftig näher am Anwesen des Vermieters vorbeigehen müssen.
Im zu entscheidenden Fall war der ursprünglich genutzte Briefkasten nicht überdacht, zeitweise stark von Pflanzen umwuchert und mehr als 50 Meter von der Wohnung entfernt über einen unbeleuchteten, nicht asphaltierten Schotterweg mit Pfützenbildung erreichbar. Bei Dunkelheit, Regen oder winterlicher Glätte bestand hierdurch eine Rutsch- und Verletzungsgefahr für den die Post entnehmenden Mieter. Ein derart beschaffener und gelegener Briefkasten genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Briefkasten nicht, sodass der Mieter nicht verpflichtet ist, diesen weiterhin zu nutzen.
Ordnungsgemäßer Briefkasten als Bestandteil der Mietsache
Ein Briefkasten gehört zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung (vgl. LG Berlin, 11.05.1990 - Az: 29 S 20/90). Aus diesem Grundsatz folgt zugleich ein Mindeststandard, dem ein Briefkasten genügen muss, damit der Mieter auf dessen Nutzung verwiesen werden kann: Er muss so platziert und beschaffen sein, dass sein Inhalt vor Witterung und Nässe hinreichend geschützt ist. Zugleich müssen sowohl Beschädigungen der eingeworfenen Post als auch Verletzungsgefahren für den Nutzer bei der Entnahme ausgeschlossen sein.Im zu entscheidenden Fall war der ursprünglich genutzte Briefkasten nicht überdacht, zeitweise stark von Pflanzen umwuchert und mehr als 50 Meter von der Wohnung entfernt über einen unbeleuchteten, nicht asphaltierten Schotterweg mit Pfützenbildung erreichbar. Bei Dunkelheit, Regen oder winterlicher Glätte bestand hierdurch eine Rutsch- und Verletzungsgefahr für den die Post entnehmenden Mieter. Ein derart beschaffener und gelegener Briefkasten genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Briefkasten nicht, sodass der Mieter nicht verpflichtet ist, diesen weiterhin zu nutzen.
Bedarf es einer vorherigen Abstimmung mit dem Vermieter?
Grundsätzlich ist die Anbringung eines Briefkastens mit dem Vermieter abzustimmen. Hat der Vermieter jedoch gegen einen bereits angebrachten Briefkasten über einen längeren Zeitraum keine zeitnahen Einwendungen erhoben, kann er sich nachträglich nicht mehr allein auf das Fehlen einer vorherigen Abstimmung berufen. Ein solches Verhalten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Vermieter die Errichtung faktisch über längere Zeit hingenommen hat, bevor er die Beseitigung verlangt.Können persönliche Beeinträchtigungen des Vermieters einen Rückbauanspruch begründen?
Auch aus individuellen, in der Person des Vermieters liegenden Beeinträchtigungen - vorliegend: Ängsten im Zusammenhang mit dem Vorbeifahren von Zustellfahrzeugen an dessen Wohnung - folgt kein Anspruch auf Rückverlegung des Briefkastens, wenn der beanstandete Zustand nicht die einzige Möglichkeit darstellt, diesen Beeinträchtigungen zu begegnen. Stehen dem Vermieter alternative Schutzmaßnahmen zur Verfügung, wie beispielsweise die Installation einer Alarmanlage oder die Errichtung einer zusätzlichen Einfriedung, so ist bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen regelmäßig zu berücksichtigen, ob diese Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Auch der Umstand, dass die ursprüngliche Belegenheit des Briefkastens das Mietverhältnis über einen längeren Zeitraum geprägt hat, führt für sich genommen zu keiner abweichenden Bewertung, wenn der Mieter für die Verlegung einen nachvollziehbaren, nicht willkürlichen Anlass - vorliegend: eine gesundheitliche Verschlechterung - anführen kann. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass neben dem Postboten regelmäßig auch weitere Personen, etwa Paketzusteller oder private Besucher, denselben Zuweg nutzen, sodass eine spezifisch durch die Postzustellung bedingte zusätzliche Belastung nicht ohne Weiteres angenommen werden kann.Umfasst das Nutzungsrecht auch die Stilllegung des ursprünglichen Briefkastens?
Ist ein Briefkasten der Wohnung eines Mieters zugeordnet, umfasst dessen Nutzungsrecht auch die Entscheidung, einen anderen, an der Wohnungstür angebrachten Briefkasten zu verwenden. In diesem Fall besteht regelmäßig auch das Recht, die Nutzung des ursprünglichen Briefkastens durch Verschließen oder Zukleben zu unterbinden, ohne dass hierin ein eigenständiger, gesondert zu unterbindender Eingriff liegt.
AG Kleve, 23.10.2015 - Az: 35 C 110/15
ECLI:DE:AGKLE1:2015:1023.35C110.15.00
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