Für viele Arbeitnehmer gehört der Dienstwagen zum Teil ihrer Vergütung. Doch spätestens wenn die Urlaubszeit beginnt, stellen sich Fragen: Darf das Fahrzeug auch für die Ferienreise genutzt werden? Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu beachten - und was passiert, wenn es im Urlaub zu einem Unfall kommt? Die Antworten hängen maßgeblich davon ab, was vertraglich vereinbart ist.
Anders liegt der Fall, wenn die private Nutzung ausdrücklich gestattet ist. Dann schließt das Nutzungsrecht grundsätzlich auch Fahrten in der Freizeit und während des Urlaubs ein - ohne kilometerbezogene oder geografische Beschränkung, sofern der Vertrag keine entsprechenden Einschränkungen enthält. Soll eine einmal vereinbarte Privatnutzung nachträglich ausgeschlossen werden, bedarf es einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Kommt keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, gegen die der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht vorgehen kann. Ein einseitiges Verbot der Privatnutzung ohne vertragliche Widerrufsklausel ist hingegen nicht zulässig.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Anspruch auf private Nutzung auch während der Abwesenheitszeiten fortbesteht, für die der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist - also insbesondere während des Erholungsurlaubs und bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist (vgl. BAG, 14.12.2010 - Az: 9 AZR 631/09). Dasselbe gilt übrigens für die gesetzlichen Mutterschutzfristen gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 MuSchG sowie für Beschäftigungsverbote nach §§ 16 Abs. 1, 11 MuSchG (vgl. BAG, 11.10.2000 - Az: 5 AZR 240/99).
Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH fallen allerdings nicht unter den Anwendungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes. Für diesen Personenkreis empfiehlt sich eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens während des Urlaubs.
Während der Elternzeit besteht dagegen kein Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht und keine Arbeitsvergütung zu gewähren ist, entfällt auch der Sachbezug. Anders als bei Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die Fahrzeugüberlassung in dieser Zeit nicht geschuldet.
Vor Antritt einer Auslandsreise mit dem Dienstwagen empfiehlt es sich, die Genehmigung des Arbeitgebers schriftlich zu dokumentieren. Außerdem sollten die Versicherungsbedingungen geprüft werden: Nicht jede Kfz-Versicherung deckt Schäden und Haftpflichtfälle im Ausland automatisch ab. In vielen Fällen ist das Mitführen der sogenannten Grünen Versicherungskarte sinnvoll oder sogar erforderlich. Darüber hinaus gilt zu beachten, dass in Ländern außerhalb der Europäischen Union häufig ein internationaler Führerschein benötigt wird.
Private Nutzung: Die vertragliche Grundlage entscheidet
Ob der Dienstwagen überhaupt für private Zwecke genutzt werden darf, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer gesonderten Dienstwagenvereinbarung. Ist dort lediglich festgehalten, dass dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt wird, beschränkt sich die Nutzung auf Dienstreisen - Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fallen dabei nicht darunter, und eine Urlaubsreise ist in diesem Fall unzulässig.Anders liegt der Fall, wenn die private Nutzung ausdrücklich gestattet ist. Dann schließt das Nutzungsrecht grundsätzlich auch Fahrten in der Freizeit und während des Urlaubs ein - ohne kilometerbezogene oder geografische Beschränkung, sofern der Vertrag keine entsprechenden Einschränkungen enthält. Soll eine einmal vereinbarte Privatnutzung nachträglich ausgeschlossen werden, bedarf es einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Kommt keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, gegen die der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht vorgehen kann. Ein einseitiges Verbot der Privatnutzung ohne vertragliche Widerrufsklausel ist hingegen nicht zulässig.
Dienstwagen als Teil der Vergütung und der Urlaubsanspruch
Ist die private Nutzung des Dienstwagens vertraglich eingeräumt, gilt das Fahrzeug als Sachbezug und damit als Teil der laufenden Arbeitsvergütung. Daraus folgt: Auch ein Dienstwagen als Sachbezug ist vom Anspruch auf bezahlten Urlaub erfasst. Der Arbeitgeber hat damit grundsätzlich zwei Möglichkeiten - entweder er überlässt den Wagen dem Arbeitnehmer auch für die Urlaubsdauer zur Nutzung, oder er zahlt eine angemessene Ausgleichszahlung. Bei der Bemessung einer solchen Ausgleichszahlung ist der nach der 1-%-Methode ermittelte Betrag heranzuziehen.Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Anspruch auf private Nutzung auch während der Abwesenheitszeiten fortbesteht, für die der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist - also insbesondere während des Erholungsurlaubs und bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist (vgl. BAG, 14.12.2010 - Az: 9 AZR 631/09). Dasselbe gilt übrigens für die gesetzlichen Mutterschutzfristen gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 MuSchG sowie für Beschäftigungsverbote nach §§ 16 Abs. 1, 11 MuSchG (vgl. BAG, 11.10.2000 - Az: 5 AZR 240/99).
Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH fallen allerdings nicht unter den Anwendungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes. Für diesen Personenkreis empfiehlt sich eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens während des Urlaubs.
Während der Elternzeit besteht dagegen kein Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht und keine Arbeitsvergütung zu gewähren ist, entfällt auch der Sachbezug. Anders als bei Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die Fahrzeugüberlassung in dieser Zeit nicht geschuldet.
Mit dem Dienstwagen ins Ausland
Steht die Privatnutzung vertraglich zu, schließt das in der Regel auch Urlaubsreisen ins Ausland ein - sofern der Vertrag keine geografischen Beschränkungen enthält. Schränkt die Dienstwagenvereinbarung die private Nutzung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, gilt die Auslandsreise als nicht gedeckt.Vor Antritt einer Auslandsreise mit dem Dienstwagen empfiehlt es sich, die Genehmigung des Arbeitgebers schriftlich zu dokumentieren. Außerdem sollten die Versicherungsbedingungen geprüft werden: Nicht jede Kfz-Versicherung deckt Schäden und Haftpflichtfälle im Ausland automatisch ab. In vielen Fällen ist das Mitführen der sogenannten Grünen Versicherungskarte sinnvoll oder sogar erforderlich. Darüber hinaus gilt zu beachten, dass in Ländern außerhalb der Europäischen Union häufig ein internationaler Führerschein benötigt wird.
Wer darf den Firmenwagen fahren?
In der Regel steht der Dienstwagen ausschließlich dem Arbeitnehmer zur Verfügung. Ob auch Familienangehörige das Fahrzeug nutzen dürfen, hängt von der Car Policy oder einer individuellen Vereinbarung ab. Erlaubt der Arbeitgeber die Nutzung durch weitere Personen - etwa den Ehepartner oder im Haushalt lebende Kinder -, sollte dies schriftlich festgehalten sein. Nur so ist sichergestellt, dass der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird und im Schadensfall keine Lücken entstehen.1-%-Regelung und steuerliche Konsequenzen im Urlaub
Aus steuerlicher Sicht ist die Nutzung des Dienstwagens im Urlaub in der Regel unproblematisch, da der geldwerte Vorteil durch die typischerweise angewandte 1-%-Regelung abgedeckt ist. Danach sind monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil zu versteuern, zuzüglich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte. Dieser Zuschlag darf auch dann nicht gemindert werden, wenn das Fahrzeug während eines längeren Urlaubs - der auch ganze Kalendermonate umfassen kann - gar nicht für Fahrten zur Arbeit genutzt wird.Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Stand:
Feedback zu diesem Tipp
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Ob der Dienstwagen im Urlaub genutzt werden darf, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Ist die private Nutzung ausdrücklich gestattet, gilt das Fahrzeug als Teil der Vergütung und muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch während des Erholungsurlaubs überlassen werden. Entzieht der Arbeitgeber das Fahrzeug, kann eine Ausgleichszahlung verlangt werden.
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit darf der Dienstwagen weiter privat genutzt werden, solange der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist - also für bis zu sechs Wochen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist entfällt der Anspruch auf Privatnutzung.
Ja. Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot besteht der Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens fort, da der Arbeitgeber in diesem Zeitraum zur Entgeltzahlung verpflichtet ist. Während der Elternzeit hingegen ruht der Anspruch, weil das Arbeitsverhältnis ruht und keine Vergütung geschuldet wird.
Ist die private Nutzung vertraglich erlaubt und enthält die Dienstwagenvereinbarung keine geografische Beschränkung, darf das Fahrzeug grundsätzlich auch für Auslandsreisen genutzt werden. Vor der Reise sollten die Versicherungsbedingungen geprüft und die Zustimmung des Arbeitgebers schriftlich dokumentiert werden.
Die Nutzung des Dienstwagens im Urlaub ist steuerlich durch die 1-%-Regelung abgedeckt. Der geldwerte Vorteil wird monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. Eine Kürzung des Vorteils für Urlaubsmonate ist auch dann nicht zulässig, wenn das Fahrzeug ausschließlich privat genutzt wird.
Ja, sofern der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten selbst getragen hat, können diese als Zuzahlung auf den geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung angerechnet werden - vorausgesetzt, die Kostenübernahme ist arbeitsvertraglich vereinbart. Maut, Fähr- und Parkkosten sind hingegen nicht anrechenbar.
Bei einem Unfall auf einer erlaubten Privatfahrt muss der Arbeitgeber den Schaden grundsätzlich tragen, sofern die Privatnutzung vertraglich gestattet und der geldwerte Vorteil ordnungsgemäß versteuert wurde. Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet dieser allerdings selbst; bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen beiden Parteien aufgeteilt.
Wer den Dienstwagen entgegen vertraglicher Einschränkungen privat nutzt oder im Zusammenhang mit dem Fahrzeug täuscht - etwa durch falsche Schadensmeldungen oder unberechtigte Abrechnungen - riskiert eine Abmahnung oder im schwerwiegenden Fall eine fristlose Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


