Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, so kann der Vorgesetzte mit Kündigung drohen und alternativ eine Eigenkündigung fordern.
Eine solche Drohung ist keine sittenwidrige Nötigung.
Vorliegend war ein Angestellter verdächtig worden, mit dem Dienstwagen während seines Urlaubs einen Versicherungsbetrug begangen und rund 2.000 € Schadensersatz unrechtmäßig erlangt zu haben.
Eine solche Drohung ist keine sittenwidrige Nötigung.
Vorliegend war ein Angestellter verdächtig worden, mit dem Dienstwagen während seines Urlaubs einen Versicherungsbetrug begangen und rund 2.000 € Schadensersatz unrechtmäßig erlangt zu haben.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 9 Ca 7095/04
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