Begeht ein suchtkranker Arbeitnehmer ein erhebliches Vermögensdelikt zu Lasten eines Arbeitskollegen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung, ohne dass es auf eine etwaige suchtbedingte Schuldunfähigkeit ankommt. Geht das Fehlverhalten über typische suchtbedingte Ausfallerscheinungen hinaus, muss dem Arbeitnehmer vor der Kündigung auch keine Gelegenheit zu einer Therapie eingeräumt werden.
Wann rechtfertigt ein Diebstahl unter Arbeitskollegen eine fristlose Kündigung?
Die Entwendung von Vermögenswerten eines Arbeitskollegen kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung kann bereits die Entwendung geringfügiger Gegenstände eine fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (vgl. BAG, 12.08.1999 - Az: 2 AZR 923/98). Diese Grundsätze, die regelmäßig den Diebstahl von Eigentum des Arbeitgebers betreffen, sind auf den Diebstahl gegenüber Arbeitskollegen zu übertragen. Der Arbeitgeber trifft aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht die Verpflichtung, Arbeitnehmer davor zu schützen, dass sich Kollegen rechtswidrig an deren eingebrachten Sachen vergreifen (vgl. ErfK/Preis, 2. Aufl. 2001, § 611 BGB Rz. 895). Aus Präventionsgründen kann dieser Schutzpflicht nur entsprochen werden, wenn bereits ein geringfügiger Kollegendiebstahl zum Anlass einer regelmäßig fristlosen Kündigung genommen wird. Diese Erwägungen gelten erst recht, wenn die Grenze der Geringfügigkeit deutlich überschritten wird, etwa bei einem entwendeten Geldbetrag im vierstelligen Bereich.Welche Maßstäbe gelten bei einer suchtbedingten Pflichtverletzung?
Eine Kündigung, deren Gründe in einer Spielsucht liegen, kann nach denselben Grundsätzen behandelt werden wie eine Kündigung wegen Alkoholismus (vgl. KR-Etzel, 6. Aufl. 2002, § 1 KSchG Rz. 288; BAG, 09.04.1987 - Az: 2 AZR 210/86). Alkoholabhängigkeit wird als Krankheit angesehen (vgl. BAG, 01.06.1983 - Az: 5 AZR 536/80), die nach überwiegender Meinung grundsätzlich erst dann einen Kündigungsgrund abgibt, wenn dem Arbeitnehmer zuvor Gelegenheit zur Wahrnehmung einer Therapie eingeräumt und deren Ergebnis abgewartet wurde (vgl. KR-Etzel, aaO, Rz. 286 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine Suchtabhängigkeit kann auch ohne vorherige Therapiemöglichkeit eine - gegebenenfalls fristlose - Kündigung rechtfertigen, wenn der Betroffene erhebliche Pflichtverletzungen begeht (vgl. APS/Dörner, § 1 KSchG Rz. 228, 229). Eine solche erhebliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Fehlverhalten über typisch suchtbedingte Ausfallerscheinungen wie Fehlzeiten, Verspätungen, Einschlafen am Arbeitsplatz oder Ausschussproduktion hinausgeht. Hierzu zählen insbesondere Tätlichkeiten (vgl. BAG, 30.09.1993 - Az: 2 AZR 188/93; APS/Dörner, aaO, Rz. 229) sowie strafbare, gegen Arbeitskollegen gerichtete Vermögensdelikte. In derartigen Fällen entfernt sich der Arbeitnehmer von suchtbedingten Unregelmäßigkeiten, welche die Rechtsordnung in gewissem Umfang noch toleriert, hin zu einer Beschaffungskriminalität, die einer solchen Duldung nicht mehr zugänglich ist.Urteil freischalten
✓ Sofortiger Zugriff auf 48.090 Urteile
✓ Keine Zahlungsdaten erforderlich
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


