Beschädigt eine Waschstraße das Fahrzeug eines Kunden, muss dieser beweisen, dass die Anlage defekt war oder das Personal bei der Einweisung einen Fehler gemacht hat - gelingt ihm dieser Nachweis nicht, geht der Schaden zu seinen Lasten. Grund hierfür ist, dass der Kunde in einer Waschstraße im Fahrzeug verbleibt und durch eigenes Verhalten auf den Ablauf Einfluss nehmen kann, anders als bei einer vollautomatisierten Portalwaschanlage.
Grundlage eines Schadensersatzanspruchs des Kunden gegen den Betreiber ist regelmäßig eine Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag beziehungsweise werkvertragsähnlichen Vertrag über die Fahrzeugwäsche. Der Kunde muss darlegen und beweisen, dass der eingetretene Schaden auf einem Fehlverhalten des Betreibers oder seiner Mitarbeiter beruht - sei es durch einen technischen Defekt der Anlage oder durch eine fehlerhafte Einweisung des Fahrzeugs in die Waschstraße.
Demgegenüber läuft der Waschvorgang bei einer Portalwaschanlage vollständig automatisiert ab, nachdem der Kunde sein Fahrzeug abgestellt hat und den unmittelbaren Waschbereich verlassen hat. Ein Einfluss des Kunden auf den Ablauf ist hier ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund obliegt es bei Portalwaschanlagen dem Betreiber, darzulegen und zu beweisen, dass die Anlage im Zeitpunkt des Schadensereignisses fehlerfrei funktioniert hat.
Diese unterschiedliche Risikoverteilung rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen Einflussmöglichkeit des Kunden auf das Schadensereignis. Während der Kunde bei der Portalwaschanlage keinerlei Kontrolle über den Ablauf hat und deshalb der Betreiber die Sphäre beherrscht, in der sich der Schaden ereignet, verbleibt bei der Waschstraße ein Teil des Geschehens in der Einflusssphäre des Kunden selbst.
Zur Aufklärung des Unfallhergangs holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein und vernahm mehrere Zeugen. Im Ergebnis ließ sich weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehlverhalten der Mitarbeiter feststellen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war das Fahrzeug vielmehr infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.
Dem Kläger gelang es dementsprechend nicht, dem Betreiber eine Pflichtverletzung nachzuweisen. Die Klage wurde daher abgewiesen; der Kläger hat den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden selbst zu tragen.
Wer trägt das Risiko bei einem Fahrzeugschaden in der Waschstraße?
Wird ein Kraftfahrzeug während des Waschvorgangs in einer Waschstraße beschädigt, stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden. Die Beantwortung hängt maßgeblich von der Art der Waschanlage sowie von der Aufklärbarkeit des konkreten Schadenshergangs ab.Grundlage eines Schadensersatzanspruchs des Kunden gegen den Betreiber ist regelmäßig eine Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag beziehungsweise werkvertragsähnlichen Vertrag über die Fahrzeugwäsche. Der Kunde muss darlegen und beweisen, dass der eingetretene Schaden auf einem Fehlverhalten des Betreibers oder seiner Mitarbeiter beruht - sei es durch einen technischen Defekt der Anlage oder durch eine fehlerhafte Einweisung des Fahrzeugs in die Waschstraße.
Welche Rolle spielt die Unterscheidung zwischen Waschstraße und Portalwaschanlage?
Für die Verteilung der Beweislast ist entscheidend, um welche Art von Waschanlage es sich handelt. Bei einer klassischen Waschstraße verbleibt der Fahrer während des gesamten Waschvorgangs im Fahrzeug. Er hat dadurch die Möglichkeit, durch eigenes Verhalten - etwa durch Bremsen oder eine Lenkbewegung - auf den Ablauf des Waschvorgangs Einfluss zu nehmen. Reagiert der Fahrer in dieser Situation unsachgemäß, kann das Fahrzeug aus der vorgesehenen Spur oder Führung geraten und beschädigt werden.Demgegenüber läuft der Waschvorgang bei einer Portalwaschanlage vollständig automatisiert ab, nachdem der Kunde sein Fahrzeug abgestellt hat und den unmittelbaren Waschbereich verlassen hat. Ein Einfluss des Kunden auf den Ablauf ist hier ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund obliegt es bei Portalwaschanlagen dem Betreiber, darzulegen und zu beweisen, dass die Anlage im Zeitpunkt des Schadensereignisses fehlerfrei funktioniert hat.
Diese unterschiedliche Risikoverteilung rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen Einflussmöglichkeit des Kunden auf das Schadensereignis. Während der Kunde bei der Portalwaschanlage keinerlei Kontrolle über den Ablauf hat und deshalb der Betreiber die Sphäre beherrscht, in der sich der Schaden ereignet, verbleibt bei der Waschstraße ein Teil des Geschehens in der Einflusssphäre des Kunden selbst.
Wie wurde im konkreten Fall entschieden?
Vorliegend verlangte der Eigentümer eines FPorsche vom Betreiber einer Waschstraße Schadensersatz in Höhe von rund 10.000,00 Euro, nachdem sein Fahrzeug während des Waschvorgangs aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen war. Der Kläger machte wahlweise einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch das Personal des Waschparks geltend.Zur Aufklärung des Unfallhergangs holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein und vernahm mehrere Zeugen. Im Ergebnis ließ sich weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehlverhalten der Mitarbeiter feststellen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war das Fahrzeug vielmehr infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.
Dem Kläger gelang es dementsprechend nicht, dem Betreiber eine Pflichtverletzung nachzuweisen. Die Klage wurde daher abgewiesen; der Kläger hat den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden selbst zu tragen.
LG Frankenthal, 07.04.2026 - Az: 7 O 160/25
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