Der Geschädigte trägt im Rahmen der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich nicht das Risiko, dass die von ihm beauftragte Reparaturwerkstatt unnötige Arbeiten durchführt oder überhöhte Preise abrechnet. Dieses sogenannte Werkstattrisiko fällt in die Verantwortungssphäre des Schädigers, der zum Ausgleich lediglich die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet, das heißt zur Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB räumt dem Geschädigten stattdessen eine Ersetzungsbefugnis ein, wonach er anstelle der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Lässt der Geschädigte die Reparatur durch eine Fachwerkstatt durchführen, bemisst sich der erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation, in der er sich befindet.
Was verbirgt sich hinter dem Werkstattrisiko?
Macht der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Reparaturkosten geltend, stellt sich nicht selten die Frage, wer das Risiko dafür trägt, dass die beauftragte Werkstatt unnötige Arbeiten ausführt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten ansetzt oder Leistungen abrechnet, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts gemäß § 249 BGB.Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet, das heißt zur Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB räumt dem Geschädigten stattdessen eine Ersetzungsbefugnis ein, wonach er anstelle der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Lässt der Geschädigte die Reparatur durch eine Fachwerkstatt durchführen, bemisst sich der erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation, in der er sich befindet.
Wie wirkt sich die subjektbezogene Schadensbetrachtung aus?
Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht allein durch Art und Ausmaß des Schadens bestimmt, sondern maßgeblich auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten. Dieser ist in der Regel auf die Beurteilung durch Fachleute angewiesen, die er zur Instandsetzung des Fahrzeugs hinzuziehen muss (vgl. LG Köln, 07.05.2014 - Az: 9 S 314/13). Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte daher verpflichtet, den Schaden auf die Weise zu beheben, die sich angesichts seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger für ihn bestehender Schwierigkeiten als wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen wieder in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Diese sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, 15.10.2013 - Az: VI ZR 471/12; LG Köln, 07.05.2014 - Az: 9 S 314/13). Die Restitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Variante der Wiederherstellung beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (vgl. BGH, 15.10.2013 - Az: VI ZR 471/12).Urteil freischalten
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AG Köln, 30.12.2020 - Az: 276 C 133/20
ECLI:DE:AGK:2020:1230.276C133.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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