Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall mit dauerhaften Verletzungsfolgen ist auch eine erst künftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretende Verschlechterung des Gesundheitszustands - etwa die absehbare Versteifung eines Gelenks - zu berücksichtigen, selbst wenn diese noch nicht eingetreten ist. Eine bloß behauptete Berufsunfähigkeit rechtfertigt hingegen keine Erhöhung, wenn die objektive Befundlage - etwa fehlende Muskelverschmächtigung oder Schonhaltung - dem entgegensteht.
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt; es darf sich dabei nicht auf eine bloße Rechtsfehlerkontrolle der Ermessensausübung der Vorinstanz beschränken (vgl. BGH, 28.03.2006 - Az: VI ZR 46/05).
Vorliegend betraf dies die Prognose, dass sich eine Anschlussarthrose im unteren Sprunggelenk sowie im Gelenk zwischen Sprungbein und Kahnbein derart verschlechtern werde, dass eine operative Versteifung dieser Gelenke innerhalb eines Zeitraums von 10 bis 15 Jahren überwiegend wahrscheinlich sei. Diese Prognose ergab sich erst aus einer ergänzenden sachverständigen Anhörung im Berufungsverfahren, nachdem der Sachverständige zuvor über den abgesenkten Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO belehrt worden war. Der zunächst angelegte strengere Beweismaßstab hatte in erster Instanz noch zu der Einschätzung geführt, eine Versteifung sei keinesfalls sicher vorhersehbar.
Welche Kriterien bestimmen die Höhe des Schmerzensgeldes?
Bei der Bemessung der Höhe eines dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes sind die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich (vgl. BGH, 12.05.1998 - Az: VI ZR 182/97). Dabei ist die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen: Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Natur bieten und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGH, 06.07.1955 - Az: GSZ 1/55). In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich höheres Gewicht als die Genugtuungsfunktion; insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion regelmäßig in den Hintergrund.Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt; es darf sich dabei nicht auf eine bloße Rechtsfehlerkontrolle der Ermessensausübung der Vorinstanz beschränken (vgl. BGH, 28.03.2006 - Az: VI ZR 46/05).
Welche Bedeutung hat eine zu erwartende künftige Verschlechterung des Gesundheitszustands?
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch eine erst künftig eintretende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen, wenn deren Eintritt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO zu erwarten ist.Vorliegend betraf dies die Prognose, dass sich eine Anschlussarthrose im unteren Sprunggelenk sowie im Gelenk zwischen Sprungbein und Kahnbein derart verschlechtern werde, dass eine operative Versteifung dieser Gelenke innerhalb eines Zeitraums von 10 bis 15 Jahren überwiegend wahrscheinlich sei. Diese Prognose ergab sich erst aus einer ergänzenden sachverständigen Anhörung im Berufungsverfahren, nachdem der Sachverständige zuvor über den abgesenkten Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO belehrt worden war. Der zunächst angelegte strengere Beweismaßstab hatte in erster Instanz noch zu der Einschätzung geführt, eine Versteifung sei keinesfalls sicher vorhersehbar.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Düsseldorf, 21.03.2019 - Az: 1 U 169/17
ECLI:DE:OLGD:2019:0321.1U169.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


