Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Bei Berufsunfähigkeit darf die Versicherung ein Gutachten verlangen!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Aufgrund der weitreichenden finanziellen Folgen für die Versicherung kann diese zur Feststellung der Berufsunfähigkeit grundsätzlich die Begutachtung durch einen Arzt ihres Vertrauens verlangen - auch wenn bereits mehrere Privatgutachten seitens des Versicherungsnehmers vorgelegt wurden und diese insgesamt nicht ausreichend aussagekräftig sind. In diesem Fall kann sogar eine Begutachtung während eines stationären Aufenthalts verlangt werden. Bei Verweigerung wird die Versicherung von Ihrer Leistungspflicht frei.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, welche die Maklerfirma mit Versicherungsbeginn am 01.12.1991 und Versicherungsende am 01.12.2005 abgeschlossen hat.

Im Januar 1996 teilte die als Versicherungsmaklerin tätige Klägerin der Beklagten mit, sie sei berufsunfähig geworden, und beantragte Leistungen aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. Im Wege der Kulanzregelung erbrachte die Beklagte Leistungen bis August 1997. Gegenstand der Klage sind Leistungen ab dem 01.08.1997.

Nach Ablauf der Kulanzregelung hat die Klägerin die von der Beklagten mit Schreiben vom 02.12.1997 verlangte stationäre Begutachtung, wegen deren Durchführung die federführend auch für die Beklagte auftretende Versicherung mit Schreiben vom 05.12.1997 der Klägerin zwei Fachkliniken zur Auswahl genannt hat, mit Schreiben vom 02.01.1998 wegen der bereits von ihr vorgelegten Gutachten und als Eingriff in ihre Privatsphäre als unzumutbar abgelehnt. Nach weiterem Schriftverkehr mit dem .. hat sie sich in der Folgezeit zwar zu einer stationären Begutachtung in der vorgeschlagenen psychosomatischen Fachklinik in Bad Pyrmont bereit erklärt, den vereinbarten Termin am 25. Mai 1998 aber nicht eingehalten und mit Schreiben vom 09.06.1998 an den .. die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Untersuchung nicht vorlägen, weil die verbindlichen Zusagen beider Versicherungen fehlten, ein für sie günstiges Ergebnis des Gutachters der Fachklinik in Bad Pyrmont zu akzeptieren. Eine Bindungswirkung des Gutachtens für sich selbst lehnte die Klägerin in diesem Schreiben ab. Mit dieser Regelung war der .. nicht einverstanden. Die Klägerin hat sich später in der Zeit vom 24.03. bis 11.05.1999 und 09.10, bis 02.12.2002 in die psychosomatische Fachklinik in Bad Pyrmont in Behandlung begeben.

Mit der Behauptung, sie sei über den 31.07.1997 hinaus auf Dauer wegen eines schweren depressiven Erschöpfungssyndroms mit psychosomatischer Begleitsymptomatik arbeitsunfähig erkrankt und zu 100 % berufsunfähig, hat die Klägerin ab 01.08.1997 bis zum 01.12.2010 bzw. 01.12.2005 monatliche Berufungsunfähigkeitsrenten von DM 1.400,-- und DM 1.105,48, Bonusrenten von DM 621,32 und DM 513,42 und weiterhin gleichzeitige Befreiung von Versicherungsbeiträgen in beiden Versicherungen verlangt, sowie hilfsweise die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten ab 01.09.1997 aus beiden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, die Aktivlegitimation der Klägerin sowie deren behauptete Berufsunfähigkeit bestritten und sich zudem auf Leistungsfreiheit berufen, weil die Klägerin die von ihr verlangte stationäre Begutachtung verweigert hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Zudem sei ihre Klage unschlüssig, weil die Klägerin zu ihrer Berufsunfähigkeit nicht ausreichend vorgetragen habe.

Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche aus erster Instanz weiterverfolgt, jedoch sodann die Ansprüche aus beiden Verträgen begrenzt auf die Zeit bis zum 1.12.2005. Nachdem inzwischen die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat und diese Abtretung der Beklagten mit Schreiben vorn 14.03.2001 angezeigt worden ist, ist die Aktivlegitimation der Klägerin außer Streit.

Die Berufung der Klägerin ist durch Versäumnisurteil des Senats vom 12.03.2002 zurückgewiesen worden.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank

Verifizierter Mandant