Verweigert ein Arbeitnehmer einen vom Vorgesetzten angesetzten und nachvollziehbar begründeten Termin beim Amtsarzt, so ist eine fristlose Kündigung zulässig, wenn dem ersten Termin unentschuldigt ferngeblieben wird, daraufhin eine Abmahnung erteilt wird und auch ein zweiter Termin nicht wahrgenommen wird.
Denn ein Arbeitnehmer, der berufs- oder erwerbsunfähig ist, handelt grob pflichtwidrig, wenn er schuldhaft die Stellung eines Rentenantrags verzögert oder schuldhaft eine ordnungsgemäße Begutachtung unmöglich macht.
Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ist grundsätzlich geeignet, eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen.
Die Pflicht des Arbeitgebers, nach geeigneten Maßnahmen zu suchen, um eine Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu verhindern, setzt die Bereitschaft des Arbeitnehmers an einer entsprechenden Mitwirkung voraus.
Denn ein Arbeitnehmer, der berufs- oder erwerbsunfähig ist, handelt grob pflichtwidrig, wenn er schuldhaft die Stellung eines Rentenantrags verzögert oder schuldhaft eine ordnungsgemäße Begutachtung unmöglich macht.
Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ist grundsätzlich geeignet, eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen.
Die Pflicht des Arbeitgebers, nach geeigneten Maßnahmen zu suchen, um eine Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu verhindern, setzt die Bereitschaft des Arbeitnehmers an einer entsprechenden Mitwirkung voraus.
LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - Az: 6 Sa 640/09
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0212.6SA640.09.0A
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