Arbeitgeber sind berechtigt, dem Wunsch eines
Arbeitnehmers auf Verlängerung oder Verkürzung der
Arbeitszeit abzulehnen, wenn gewichtige betriebliche Gründe bestehen.
Sofern eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
tarifvertraglich geregelt ist, so muss auch die verringerte Arbeitszeit auf die Woche als Bezugsrahmen verteilt werden.
Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte kann daher abgelehnt werden, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitszeit so verteilen möchte, dass er zwei Monate arbeitet und anschließend zwei Monate frei hat. Eine solche Verteilung der Arbeitszeit dürfte in den wenigsten Betrieben praktikabel sein und kann daher in aller Regel aus gewichtigen betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Arbeitsplatzgestaltung des
Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der beklagten Bundesrepublik als Verwaltungsangestellte in der Registratur tätig.
Zuletzt war die Klägerin als Registratorin verantwortlich für das Referat Bürgerservice des Bundesinnenministeriums in der Dienststelle B . Ihre Aufgabe besteht in der Zuordnung Vielzahl regelmäßig eingehender Anfragen von Bürgern an das B zu den Geschäftsakten sowie die Verwaltung einer Reihe von Sachakten.
Bei der Klägerin wurde vom Versorgungsamt D mit Bescheid vom 16.08.2007 rückwirkend zum 28.01.2005 eine
Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 70 % festgestellt. Die Klägerin leidet u. a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Depressionen, einer Essstörung, Persönlichkeitsstörungen und einer ausgeprägten Agoraphobie.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2008 beantragte die Klägerin Teilzeitarbeit, wobei die Teilzeitbeschäftigung zunächst vom 01.01. bis zum 31.12.2009 ausgeübt und verlängerbar gestaltet sein sollte. Hinsichtlich der Verteilung der auf die Hälfte reduzierten Arbeitszeit stellte die Klägerin folgende Alternativen zur Auswahl:
einen Monat arbeiten, einen Monat frei im Wechsel;
zwei Monate arbeiten, zwei Monate frei im Wechsel;
zwei Monate arbeiten, einen Monat frei im Wechsel;
drei Monate Arbeiten, drei Monate frei im Wechsel.
Die Klägerin stützte ihr Begehren auf
§ 8 Abs. 3 TzBfG.
Die Beklagte gab daraufhin mit Schreiben vom 22.10.2008 dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung statt, lehnte aber die von der Klägerin vorgeschlagene Verteilung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ab und schlug der Klägerin vor, die wöchentliche Arbeitszeit auf zweieinhalb Tage pro Woche (und zweieinhalb Tage frei) zu verteilen.
Ihr Begehren stützt die Klägerin auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. S vom 23.10.2008, wonach es aus gesundheitlichen Gründen indiziert sei, die Klägerin in Teilzeitarbeit im Blockmodell zu beschäftigen, sowie auf die ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. S vom 19.02.2009, in der u. a. ausgeführt wird, dass es für die psychische Entlastung der Gesamtpersönlichkeit der Klägerin als äußerst hilfreich erscheine, eine Arbeitszeitverteilung in einem sog. Blockmodell vorzunehmen.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, das von der Klägerin begehrte Arbeitszeitmodell würde zu einer unzumutbaren Organisation und zu unverhältnismäßigen Aufwendungen führen.
Durch Urteil vom 24.03.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, weder aus § 8 TzBfG noch aus § 81 SGB IX ergebe sich ein Anspruch auf die von der Klägerin gewünschte Arbeitszeitverteilung.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.
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