Arbeitnehmer dürfen nicht wegen Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitkräften benachteiligt werden, sofern hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen.
Vorliegend bestand eine Regelung zum Essensgeldzuschuss, die Teilzeitkräfte hiervon ausschloss. Dies ist nicht zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch so gestaltet sind, dass alle Beschäftigten einen Zuschuss erhalten, von denen zu erwarten ist, dass während der Arbeitszeit ein Mittagessen eingenommen wird, dies aber auch auf Teilzeitkräfte zutrifft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen Teil der geltend gemachten Essenszuschussbeträge.
1. Der Anspruch ergibt sich aus Nr. 16 und 17 der Kantinenrichtlinien in ihrer ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung. Diese schließen zwar ihrem Wortlaut nach die Klägerin völlig vom Bezug der Leistungen aus. Sie sind jedoch insoweit gem. § 2 Abs. 1 BeschFG, § 134 BGB unwirksam. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die Leistungen, die dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung entsprechen.
a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die ab dem 1. Januar 1990 in Kraft befindlichen Kantinenrichtlinien daraufhin überprüft, ob die Regelungen das Benachteiligungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG verletzen. Dieses erstreckt sich auf einseitige Arbeitgebermaßnahmen und auf vertragliche Regelungen. Erfasst wird das gesamte rechtserhebliche Handeln des
Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Das Verbot gilt auch für tarifvertragliche Regelungen und für
Betriebsvereinbarungen. Damit kann dahinstehen, welchen rechtlichen Charakter die Kantinenrichtlinien haben. Regelungen, die die Grundsätze des § 2 Abs.1 BeschFG verletzen, sind insoweit nach § 134 BGB nichtig.
b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ferner angenommen, dass die Klägerin „wegen der Teilzeitarbeit“ benachteiligt wird. Eine Ungleichbehandlung „wegen der Teilzeitarbeit“ liegt immer dann vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. Zwar erhalten Teilzeitbeschäftigte für solche Arbeitstage einen Zuschuss, an denen sie durchgehend mindestens zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten - also 7,7 Stunden - tätig sind. Dies ist auch bei einer Teilzeitquote denkbar, wie sie mit der Klägerin vereinbart ist. Die Beklagte verkennt jedoch, dass die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht dadurch entfällt, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht diskriminiert. Die Beklagte lässt außer acht, dass die Kantinenrichtlinien nicht isoliert zu sehen sind, sondern in einem inneren Zusammenhang mit der jeweils geltenden Gleitzeitregelung stehen. Die Gleitzeitregelungen lassen es zu, dass sowohl vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer als auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, für die die „volle“ Arbeitszeit an bestimmten Tagen vereinbart ist, genauso wie die Klägerin mit drei Vierteln einer Vollzeitbeschäftigung dieselbe Zahl von Stunden an demselben Arbeitstag in derselben zeitlichen Lage ableisten können. Im Gegensatz zu den beiden erstgenannten Gruppen bleibt jedoch die Klägerin vom Anspruch auf einen Essensgeldzuschuss ausgeschlossen. Im Verhältnis zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist damit die Dauer der Arbeitszeit Anknüpfungspunkt der Differenzierung.
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