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Düsseldorfer Tabelle 2023

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Ihr werden seit Jahrzehnten die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts entnommen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist als eine allgemeine Richtlinie anzusehen, die jedoch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechnung i.d.R. so akzeptiert wird. Sie hat keine Gesetzeskraft, gibt jedoch gleichwohl einen guten Überblick darüber, wie viel Unterhalt voraussichtlich gezahlt werden muss.

Zum 01.01.2023 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert:

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.

Ab dem 01.01.2023 liegt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe bei 437 Euro, in der zweiten Altersgruppe bei 502 Euro und in der dritten Altersgruppe bei 588 Euro monatlich.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2023 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, erhöht sich auf  930 Euro. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf nach oben abgewichen werden.

Achtung: Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sog. Zahlbetragstabellen.

Anpassung der Selbstbehalte

Die Selbstbehalte erhöhen sich auf 1.120 bzw. 1.370 Euro, der angemessene Eigenbedarf beträgt 1.650 Euro.

Nächste Änderung

Die nächste Anpassung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2024 erfolgen.

Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:

Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) Vom Hundertsatz Bedarfskontrollbetrag
Alle Beträge in Euro 0-5 6-11 12-17 ab 18 - -
1. bis 1900 437 502 588 628 100 1.120 / 1.370
2. 1901 - 2300 459 528 618 660 105 1.650
3. 2301 - 2700 481 553 647 691 110 1.750
4. 2701 - 3100 503 578 677 723 115 1.850
5. 3101 - 3500 525 603 706 754 120 1.950
6. 3501 - 3900 560 643 753 804 128 2.050
7. 3901 - 4300 595 683 800 855 136 2.150
8. 4301 - 4700 630 723 847 905 144 2.250
9. 4701 - 5100 665 764 894 955 152 2.350
10. 5101 - 5500 700 804 941 1.005 160 2.450
11. 5501 - 6200 735 844 988 1.056 168 2.750
12. 6201 - 7000 770 884 1.035 1.106 176 3.150
13. 7001 - 8000 805 924 1.082 1.106 184 3.650
14. 8001 - 9500 840 964 1.129 1.206 192 4.250
15. 9501 - 11000 874 1.004 1.176 1.256 200 4.950
Aus diesen Bedarfsbeträgen lassen sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils die jeweiligen Zahlbeträge berechnen. Bei minderjährigen Kindern ist das hälftige Kindergeld anzurechnen, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld.

Anmerkungen:

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt

für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 EUR,
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 EUR.

Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.650 EUR.

Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.

9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle

Download:

(PDF-Format)
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023
Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2022
Stand: 01.12.2023 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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