Der Wortlaut des § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF, dem zufolge der
Arbeitgeber die Ablehnung mit einer schriftlichen Begründung versehen „muss“, indiziert den Willen des Gesetzgebers, dass die Verletzung dieser Vorschrift in prozessualer Hinsicht nicht folgenlos bleiben soll.
Dieses Verständnis wird durch den Normzweck bestätigt. Das in § 15 Abs. 7 BEEG aF statuierte Begründungserfordernis stellt ua. sicher, dass der Arbeitnehmer eine tatsachenbasierte Beurteilungsgrundlage erhält, auf der er die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zustimmung zur begehrten Elternteilzeit überprüfen kann.
Dieses Regelungsziel lässt sich nur erreichen, wenn der Arbeitgeber im späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung ausschließlich auf solche Gründe stützen kann, die er dem
Arbeitnehmer zuvor nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF mitgeteilt hat. Aus diesem Grunde ist der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren mit anderen als den im Ablehnungsschreiben genannten Gründen präkludiert.
Gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG aF kann der Arbeitnehmer sein Verringerungsverlangen mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden und sein Änderungsangebot damit von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig machen.
In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber das ihm angetragene Änderungsangebot wegen § 150 Abs. 2 BGB nur einheitlich annehmen oder ablehnen. Will der Arbeitnehmer das Risiko ausschließen, dass der beantragten Verteilung der verringerten Arbeitszeit und damit auch der Elternteilzeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, obliegt es ihm, die Verringerung und bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit so anzubieten, dass der Arbeitgeber zweifelsfrei erkennen kann, dass der Arbeitnehmer beide Ziele getrennt voneinander verfolgt.