Selbst dann, wenn mit anderen
Arbeitnehmern trotz Überschreitung der Überlastquote Altersteilzeitverträge abgeschlossen worden, kann ein Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber keinen Abschluss eines solchen Altersteilzeitvertrages verlangen.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ. Die Ein
tariflicher Anspruch scheitert daran, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kläger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangten, in den Entsorgungsbetrieben der Beklagten die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG bestimmte Überlastquote überschritten war.
Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ gegen den Arbeitgeber, so dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt.
Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes" vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach § 3 und § 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein.
Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist.
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern über die gesetzliche Quote hinaus ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert.
Der Arbeitgeber hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass im Zeitraum von 2002 bis 2008 trotz Überschreitung der Quote weiterhin mit Mitarbeitern Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen wurden.
Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn er bereits die Quote von fünf v.H. überschritten hat.
Der Anspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt.
Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden.
Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Geichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung.