Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ erwirbt der
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Verhältnis von Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell in der Freistellungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. HS TV FlexAZ im Vergleich zu Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell in der Arbeitsphase gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, 1. HS TV FlexAZ sowie zu Altersteilzeitarbeitnehmern im Teilzeitmodell gemäß § 7 Abs. 1 TV FlexAZ wird nicht unzulässig wesentlich Gleiches ungleich behandelt.
Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell erhalten, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit in der Arbeitsphase befinden, die Hälfte der Corona-Sonderzahlung ausgezahlt , während die andere Hälfte in das Wertguthaben übertragen und sodann spiegelbildlich in der Freistellungsphase ausgezahlt wird. Befinden sie sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit in der Freistellungsphase, erhalten sie hingegen nach dem hier gefundenen Ergebnis nichts. Altersteilzeitarbeitnehmer im Teilzeitmodell erhalten hingegen zum Zeitpunkt der Fälligkeit stets einmalig den hälftigen Betrag ausgezahlt.
Da es sich nach den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung um eine einmalige Zahlung handelt, erfolgt keine weitere Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt.
Es mag sein, dass es sich auf das gesamte Altersteilzeitarbeitsverhältnis betrachtet in allen Fällen – Blockmodell in der Arbeitsphase, Blockmodell in der Freistellungsphase und Teilzeitmodell – um Teilzeitarbeitnehmer mit der hälftigen wöchentlichen Arbeitszeit handelt, welche mithin eine Vergleichsgruppe bilden. Die Ungleichbehandlung im Falle des Bezugs der Corona-Sonderzahlung erfolgt jedoch nicht unzulässig, sondern ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das Blockmodell ist grundsätzlich so gestaltet, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in der Arbeitsphase einem Vollzeitarbeitsverhältnis entspricht.
Lediglich die Fälligkeit der Vergütung ist zu einem Teil in die Zukunft verschoben. In der Freistellungsphase hingegen ist das Arbeitsverhältnis – wie vorstehend begründet – bereits faktisch beendet, was auch den Ausschluss des Entstehens von Urlaubsansprüchen sowie des Anspruchs auf die Corona-Sonderzahlung mit sich bringt. Im Teilzeitmodell – quasi dem „mittleren Weg“ – erhalten alle Arbeitnehmer insgesamt nur die hälftige Corona-Sonderzahlung.
Aber auch dies ist stimmig, denn es handelt sich abgesehen von den altersteilzeitrechtlichen Besonderheiten um ein „normales“ Teilzeitarbeitsverhältnis mit durchlaufend reduzierter Arbeitszeit, was nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung eine Reduzierung des Anspruchs zur Folge hat.
Auch ist dies gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG wirksam, denn der Ausgleich der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Belastungen ist entsprechend der vorstehenden Begründung an das Arbeitsverhältnis und den Umfang der individuellen Arbeitszeit geknüpft.