Der Rechtsstreit ging um die Wirksamkeit eines Teilzeitangebotes des klagenden
Arbeitnehmers und einer damit verbundenen vorsorglichen ordentlichen Eigenkündigung.
Entgegen der Ansicht des Klägers bestand hinsichtlich seines im Schreiben vom 28.06.2010 unterbreiteten Angebots zur Arbeitszeitveränderung keine Verhandlungspflicht nach
§ 8 Abs. 3 TzBfG.
Kern des nach § 8 TzBfG verfolgbaren Anspruchs ist die Veränderung der täglichen, wöchentlich oder jährlichen Arbeitszeit. Zwar werden anders als bei Altersteilzeit individuelle Gestaltungsmöglichkeiten nach dem TzBfG eingeräumt; das Teilzeitangebot steht jedoch denknotwendig in einer Relation zu der bisher übernommenen arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung.
Es ist nach Meinung der Berufungskammer dann vollkommen unbestimmt und nicht einlassungsfähig, wenn sich die begehrte Arbeitszeitreduzierung praktisch auf den Abschluss eines inhaltlich anderen (neuen)
Arbeitsvertrages richtet.
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