Die Unterschrift eines Gesellschafters unter einem Mietvertrag der GbR genügt der Schriftform auch ohne Vertretungszusatz jedenfalls dann, wenn der Unterschrift ein Stempel der GbR beigefügt ist.
Der Bundesgerichtshof hält die Schriftform des § 550 BGB bei einer Personenmehrheit nur dann für gewahrt, wenn alle Vermieter bzw. Mieter unterzeichnen oder die Unterzeichnenden deutlich machen, dass sie auch die nicht Unterzeichnenden vertreten wollen; bei nur einem Vermieter sei dagegen die Unterschrift einer anderen Person ausreichend, weil dann die Unterschrift auf der Unterschriftenzeile als „Vermieter“ resp. „Mieter“ nur bedeuten könne, ebendiesen vertreten zu wollen. Das soll indes - für die Aktiengesellschaft - nur gelten, wenn im Vertrag die Vertretungsregelung der Gesellschaft Eingang gefunden hat, während ohne solche Angaben auch die Unterzeichnung durch nur ein Vorstandsmitglied mangels dessen eigener Parteieigenschaft und angesichts der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Alleinvertretung aus § 78 III AktG nur bedeuten könne, dass er die Gesellschaft - allein - vertreten wolle. Demgegenüber hält der Landwirtschaftssenat des BGH jüngst ausdrücklich für die GbR weiter daran fest, dass bei Unterzeichnung als Mitglied eines mehrgliedrigen Organs der Anschein erweckt werde, es könnten noch Unterschriften fehlen, sodass es eines Zusatzes bedürfe, dass der Unterzeichner Alleinvertretungsmacht für sich in Anspruch nehme; dies könne indes auch durch einen vom Geschäftsinhaber autorisierten Firmen- oder Betriebsstempel geschehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für die gesetzliche Schriftform ist nach § 126 I BGB die eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers (oder: notariell beglaubigtes Handzeichen) erforderlich. Die Unterschrift muss den gesamten Vertragsinhalt decken und die Urkunde abschließen. Für die Gesellschaft hat dabei naturgemäß eine natürliche Person zu handeln, da sie nicht selbst handlungsfähig im natürlichen Sinne ist. Wer indes in welcher Form unterschreiben muss, um die Schriftform zu wahren, ist nach dem jeweiligen Einzelfall und dem Zweck der Norm zu beurteilen.Der Bundesgerichtshof hält die Schriftform des § 550 BGB bei einer Personenmehrheit nur dann für gewahrt, wenn alle Vermieter bzw. Mieter unterzeichnen oder die Unterzeichnenden deutlich machen, dass sie auch die nicht Unterzeichnenden vertreten wollen; bei nur einem Vermieter sei dagegen die Unterschrift einer anderen Person ausreichend, weil dann die Unterschrift auf der Unterschriftenzeile als „Vermieter“ resp. „Mieter“ nur bedeuten könne, ebendiesen vertreten zu wollen. Das soll indes - für die Aktiengesellschaft - nur gelten, wenn im Vertrag die Vertretungsregelung der Gesellschaft Eingang gefunden hat, während ohne solche Angaben auch die Unterzeichnung durch nur ein Vorstandsmitglied mangels dessen eigener Parteieigenschaft und angesichts der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Alleinvertretung aus § 78 III AktG nur bedeuten könne, dass er die Gesellschaft - allein - vertreten wolle. Demgegenüber hält der Landwirtschaftssenat des BGH jüngst ausdrücklich für die GbR weiter daran fest, dass bei Unterzeichnung als Mitglied eines mehrgliedrigen Organs der Anschein erweckt werde, es könnten noch Unterschriften fehlen, sodass es eines Zusatzes bedürfe, dass der Unterzeichner Alleinvertretungsmacht für sich in Anspruch nehme; dies könne indes auch durch einen vom Geschäftsinhaber autorisierten Firmen- oder Betriebsstempel geschehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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