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Unzulässige Zweitwohnungssteuer bei dem Nest- oder Wechselmodell.

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitsteuer herangezogenen getrenntlebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden.

Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 17 Thüringer Verfassung sowie mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 Thüringer Verfassung und mithin ungültig.

Der kommunale Satzungsgeber überschreitet mit der Besteuerung dieser Fallgruppen den ihm grundsätzlich zustehenden Gestaltungsspielraum zur Typisierung und Pauschalierung bzw. Vereinfachung der Steuererhebung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit § 2 Abs. 1 der hier von der Beklagten angewandten Zweitwohnungssteuersatzung Stadt Erfurt für – wie hier – Fälle getrenntlebender Eheleute, die ihre Kinder im familien- bzw. sorgerechtlichen Nestmodell – d.h. in einer von den Kindern ständig und von den Eheleuten zur Betreuung der Kinder abwechselnd genutzten Wohnung als Erstwohnsitz – oder – wie beim Kläger im weiteren Verlauf – im familien- bzw. sorgerechtlichen Wechselmodell – zwei abwechselnd für die Kinder genutzte Wohnungen der Eheleute jeweils als Erstwohnsitz – keine Ausnahme von der satzungsmäßigen Zweitwohnungssteuerpflicht vorsieht im Unterschied zu am Erstwohnsitz nicht getrenntlebenden Eheleuten – mit oder sogar ohne Kinder –, erweist sich die steuerrechtliche Satzungsbestimmung als unvereinbar zum einen mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der „Familie“ nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und den entsprechenden Bestimmungen der Thüringer Verfassung und verletzt zum anderen auch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG; diese Verfassungsverletzungen führen zur Nichtigkeit des § 2 der Steuersatzung in Fällen von familien- und sorgerechtlichen Nest- und Wechselmodellen am Erstwohnsitz, also auch im Falle des Klägers. Insbesondere für die festzustellende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu nicht getrenntlebenden Eheleuten, ggf. sogar ganz ohne Kinder, sind hinreichende sachliche Gründe für eine unterschiedlich steuerliche Behandlung weder von der Beklagten nachvollziehbar dargetan noch auch sonst von Amts wegen erkennbar. Die „Entscheidung“ des Klägers zur Beibehaltung eines Erstwohnsitzes in Leipzig ist genauso viel und genauso wenig „frei“ wie dies bei kinderlosen, zusammenlebenden Eheleuten der Fall ist. Die fehlende Ausnahme verletzt den Schutzbereich des Art. 6 GG und den Schutz auch von Teil-Familien eklatant, weil die aus Sicht der Beklagten „freie“ Entscheidung des Klägers zur Praktizierung des Nest- oder Wechselmodells eben gerade verfassungsrechtlich geschützt ist, und zwar genauso geschützt ist wie dies bei nicht getrenntlebenden Eheleuten der Fall ist.

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