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Corona-Sonderzahlung in der Altersteilzeit-Freistellungsphase

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin, welche sich in Altersteilzeit befindet, eine sogenannte „Corona-Prämie” zusteht.

Die Klägerin arbeitet seit 01.02.1976 für die Beklagte und war zuletzt im Bereich KHV W. beschäftigt. Seit 01.10.2018 befindet sie sich in Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase begann am 01.08.2020.

Der Altersteilzeitvertrag der Parteien beruht auf dem Altersteilzeitgesetz und auf dem Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27.02.2010 in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Arbeitszeit der Klägerin sollte auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert werden, wobei vom 01.10.2018 bis 31.07.2020 die sogenannte Arbeitsphase vorgesehen war, während derer die Klägerin in Vollzeit arbeitet, und von 01.08.2020 bis 31.05.2022 die Freistellungsphase, in welcher die Klägerin keine Arbeitsleistung mehr erbringen sollte. Während des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhält die Klägerin Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit, also für 19,25 Stunden pro Woche, sowie zusätzlich Aufstockungsleistungen. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag nimmt hierzu in§ 4 Abs. 1 ausdrücklich Bezug auf§ 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 TV FlexAZ.

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist weiterhin der Tarifvertrag Corona Sonderzahlung 2020 anwendbar. Dieser Tarifvertrag trat am 25.10.2020 in Kraft und lautet in § 2:

§ 2 Einmalige Corona-Sonderzahlung

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 01. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 01. März. 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) … .

Die Protokollerklärung zu diesem Absatz lautet auszugsweise:

Die einmalige Corona Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona Krise im Sinne des § 3 Nr. 11 a des Einkommenssteuergesetzes.

….

Die Klägerin ist der rechtlichen Auffassung, ihr stünde diese Corona-Sonderzahlung in Höhe von 200, — Euro zu. Die Anspruchsvoraussetzungen der Klägerin gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung 2020 seien erfüllt.

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