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Zusage einer jährlichen Sonderleistung unter Freiwilligkeitsvorbehalt?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einem von ihm formulierten Zusage ausdrücklich zu, jährlich eine bestimmte Sonderleistung zu zahlen, so ist es widersprüchlich wenn in einer anderen Klausel eben diese Zahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden wird.

Der Widerspruch geht zu Lasten des Arbeitgebers, der Freiwilligkeitsvorbehalt ist in der Folge nicht wirksam.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht mit seiner der Beklagten am 22.01.2009 zugestellten Klage die Jahresabschlussleistung für das Jahr 2008 geltend.

Der Kläger ist seit dem 01.10.2001 bei der Beklagten als Filialleiter zu einem zuletzt erzielten monatlichem Fixum von 2.289,80 € brutto sowie Zahlung eines durchschnittlichen monatlichen Bonus von 248,15 € tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 25.03.2003 zugrunde. In § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien heißt es:

„§ 5 Sondervergütung

An Sonderzahlungen erhält der Mitarbeiter:

a) auf Antrag vermögenswirksame Leistungen ab dem 7. Monat in Höhe von EUR 26,59 monatlich,

b) ein zusätzliches Urlaubsgeld gemäß der betrieblichen Regelung über Sonderzahlungen,

c) eine Jahresabschlussleistung gemäß der betrieblichen Regelung über Sonderzahlungen.“

In § 2. ist geregelt:

„§ 2. freiw. Leistung

Der Mitarbeiter nimmt an den von Q. gewährten freiwilligen Leistungen nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen teil. Auch wenn diese freiwilligen Leistungen mehrmals und regelmäßig erbracht werden, erwirbt der Mitarbeiter dadurch kein Rechtsanspruch für die Zukunft.“

Bei der Beklagten gilt eine betriebliche Regelung über Sonderzahlungen vom 28.2.2002. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Wirksamkeit des darin festgelegten Freiwilligkeitsvorbehalts bzgl. der Jahresabschlussleistung.

Im Jahr 2008 hat die Beklagte keinem Arbeitnehmer eine Jahresabschlussleistung gezahlt. Sie hat von dem Freiwilligkeitsvorbehalt aus wirtschaftlichen Gründen Gebrauch gemacht. Der Geschäftsführer der Beklagten hat sich wegen der unterbliebenen Zahlung der Jahresabschlussleistung 2008 durch Aushang an alle Mitarbeiter gewandt.

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