Wurde bereits im Arbeitsvertrag die Freiwilligkeit von Jahressonderzahlungen ausdrücklich vereinbart, so bedarf es keines weiteren ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit bei den jeweiligen Zahlungen.
Konkret war im Arbeitvertrag die folgende Klausel über Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld aufgenommen worden:
Konkret war im Arbeitvertrag die folgende Klausel über Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld aufgenommen worden:
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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