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Weihnachtsgratifikation: Rückforderung scheitert an unangemessener Vertragsklausel

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine formularmäßige Rückzahlungsklausel für eine Weihnachtsgratifikation ist unwirksam, wenn sie nicht danach differenziert, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers zuzurechnen ist.

Einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln, die im Rahmen vorformulierter Arbeitsverträge vereinbart werden, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB einzuordnen und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Danach sind Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Frage der unangemessenen Benachteiligung ist dabei auf Grundlage einer wechselseitigen Abwägung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien zu beantworten, wobei ein genereller, typisierender Maßstab anzulegen ist (vgl. BAG, 24.10.2007 - Az: 10 AZR 825/06; BAG, 18.01.2012 - Az: 10 AZR 612/10). Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören dabei auch Regeln des Richterrechts sowie Rechte und Pflichten, die sich aus ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass mit Sonderzahlungen verbundene einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln die durch Art. 12 GG garantierte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nicht in unzulässiger Weise einschränken dürfen.

Eine Rückzahlungsklausel für Weihnachtsgratifikationen ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie nicht danach unterscheidet, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Ist mit der Weihnachtsgratifikation eine Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitigem Ausscheiden verbunden, dient sie nicht nur der Belohnung bereits erbrachter Leistung, sondern auch als Anreiz für künftige Betriebstreue - sie soll den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit an den Betrieb binden. Hat der Arbeitnehmer bei einer Beendigung aus dem Risikobereich des Arbeitgebers - etwa aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung - die Gratifikation gleichwohl zu erstatten, kann er durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht nicht mehr entgehen. Er wird damit mit fehlgeschlagenen Investitionen des Arbeitgebers belastet, obwohl ihm dies nicht zuzurechnen ist. Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, die bei betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers gleichfalls ausgeschlossen ist.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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