Die Kündigung eines Mitarbeiters, der zwei Jahre zuvor zum (zweiten) Geschäftsführer der GmbH mit 17 Mitarbeitern allein für den Fall des Ausfalls des bereits existierenden Geschäftsführers bei im übrigen gleichbleibenden Vertragsbedingungen und Tätigkeiten bestellt worden ist, bedarf wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht der sozialen Rechtfertigung.
Die Berufung der Beklagten auf die Geschäftsführerstellung ist nicht treuwidrig; ein sachlicher Zusammenhang zwischen Bestellung und Kündigung nicht ersichtlich.
Die Berufung der Beklagten auf die Geschäftsführerstellung ist nicht treuwidrig; ein sachlicher Zusammenhang zwischen Bestellung und Kündigung nicht ersichtlich.
LAG München, 09.12.2019 - Az: 4 Sa 398/19
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