Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Streichung des
Weihnachtsgelds als Teil der Gesamtvergütung greift in die betriebliche Vergütungsstruktur ein und bildet daher eine nach
§ 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme.
Die betriebliche Mitbestimmung setzt in jeder Form einen Beschluss des
Betriebsrats und eine entsprechende Verlautbarung gegenüber dem
Arbeitgeber voraus.
Entsprechend dem Grundgedanken des § 273 Abs 1 BGB, dass der Gläubiger, der selbst nicht leisten will, arglistig handelt, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung einfordert, steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unter dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dementsprechend muss der
Arbeitnehmer unter Angabe des Grundes dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen, er werde dieses Recht mit Blick auf eine ganz bestimmte, konkrete Gegenforderung wahrnehmen. Nur so wird diesem die Möglichkeit eröffnet, den möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und gegebenenfalls zu erfüllen.
Eine Umdeutung einer
außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall lösen will und der dafür vorgebrachte Kündigungsgrund zwar nicht den Anforderungen eines wichtigen Grundes im Sinne des
§ 626 BGB genügt, aber zur
sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung ausreicht.