Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 403.123 Anfragen

Zweitwohnsitz für Opernbesuche: Eigenbedarfskündigung zulässig

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Eigenbedarf muss auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruhen, wobei das Prüfungsrecht des Gerichts eingeschränkt ist und sich nicht auf die Angemessenheit des Nutzungswunsches erstreckt, sondern nur auf das Vorliegen von Rechtsmissbrauch.

Der Wunsch, eine Wohnung als Zweitwohnsitz zu nutzen, erfüllt die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung, auch wenn der Nutzungsbedarf nur zeitlich begrenzt besteht. Vorliegend war der Wunsch der Vermieter, die Wohnung nach Besuchen kultureller Veranstaltungen oder der Familie mehrmals pro Woche als Schlafstätte zu nutzen, als hinreichend, nachvollziehbar und ernsthaft anzusehen. Die Teilnahme am städtischen Kulturleben und der Wunsch, den Kontakt zur Familie zu intensivieren, stellen vernünftige Gründe für eine Eigenbedarfskündigung dar. Die Vermieter müssen sich dabei nicht darauf verweisen lassen, dass auch am Erstwohnsitz ein Kulturangebot besteht.

Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB muss die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen und den Kündigungsgrund angeben. Die Kündigungserklärung muss jedoch nicht alle Details anführen, aus denen sich die Motivation für die Eigenbedarfskündigung ergibt. Vielmehr ist eine Eigenbedarfskündigung hinreichend begründet, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Vermieter die Räume selbst bewohnen oder diese einer begünstigten Person überlassen will und dass hierfür vernünftige Gründe vorliegen.

Der Zweck des Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck wird genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden soll.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Morgenpost

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung. Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach
Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant