Während der sechsmonatigen Wartezeit nach
§ 1 Abs. 1 KSchG gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit: Der
Arbeitgeber benötigt keinen
sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund, sondern lediglich einen irgendwie einleuchtenden, nicht willkürlichen Anlass. Eine
Kündigung ist in dieser Phase nur an den Maßstäben der Sittenwidrigkeit und des Treuwidrigkeitsverbots zu messen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Ein
Arbeitnehmer war seit Mai 2009 als städtischer Verwaltungsangestellter befristet beschäftigt und befand sich noch innerhalb der vereinbarten sechsmonatigen
Probezeit, als sein Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis ordentlich kündigte.
Anlass war die subjektive Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten, der Arbeitnehmer sei wiederholt durch ein ungepflegtes Erscheinungsbild aufgefallen - insbesondere durch starken Schweißgeruch und unsaubere Hände.
Nach Angaben des Arbeitgebers waren zuvor zwei Gespräche mit dem Arbeitnehmer geführt worden, die aus Sicht der Vorgesetzten ohne Erfolg geblieben waren.
Da der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit auch Kontakt zu externen Gesprächspartnern hatte, sah der Arbeitgeber den weiteren Einsatz als nicht mehr vertretbar an.
Der Arbeitnehmer bestritt den Vorwurf und wertete ihn als frei erfunden und schädigend; seine Kollegen hätten die beanstandeten Umstände nicht wahrgenommen. Nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Gesamtpersonalrats, der die Kündigung abgelehnt hatte, sprach der Arbeitgeber die Kündigung zum Ende der Probezeit aus.
Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg:Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß § 1 Abs. 1 KSchG erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten Anwendung. Für ordentliche Kündigungen innerhalb dieser Frist gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Einer verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedarf es nicht. Ausreichend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich ein irgendwie einleuchtender, nicht willkürlicher Grund für die Rechtsausübung. Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bilden kann - erst recht dann nicht, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich eine Probezeit vereinbart haben. Der Arbeitgeber hat seinerseits ein berechtigtes Interesse daran, prüfen zu können, ob der neue Mitarbeiter seinen Vorstellungen entspricht.
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