Das Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit - auch außerhalb des Betriebs und auch bei längerer Dauer - stellt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar und rechtfertigt keine verhaltensbedingte Kündigung. Ebenso begründen kurze private Erledigungen während der Arbeitszeit grundsätzlich keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, selbst wenn bereits eine einschlägige Abmahnung vorliegt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG voraus, dass der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, diese Pflichtverletzung an sich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen, und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen das Ergebnis trägt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Dabei trägt der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für die kündigungsrelevanten Tatsachen. Bringt der Arbeitnehmer substantiierte Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor, obliegt es dem Arbeitgeber, diese zu widerlegen.
Das Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit stellt keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht dar. Dies gilt auch dann, wenn der Toilettenbesuch außerhalb des Betriebs - vorliegend bei einem Bekannten - stattfindet und einen Zeitraum von ca. 10 bis 15 Minuten in Anspruch nimmt. Aus einem solchen Vorgang lässt sich kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund ableiten, da es sich um ein elementares menschliches Bedürfnis handelt, dessen Befriedigung dem Arbeitnehmer nicht verwehrt werden kann. Selbst wenn dem als Zeugen vernommenen Bekannten kein Glaube geschenkt werden könnte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Arbeitgeber das Entlastungsvorbringen des Arbeitnehmers in diesem Fall nicht widerlegt hätte.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG voraus, dass der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, diese Pflichtverletzung an sich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen, und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen das Ergebnis trägt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Dabei trägt der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für die kündigungsrelevanten Tatsachen. Bringt der Arbeitnehmer substantiierte Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor, obliegt es dem Arbeitgeber, diese zu widerlegen.
Das Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit stellt keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht dar. Dies gilt auch dann, wenn der Toilettenbesuch außerhalb des Betriebs - vorliegend bei einem Bekannten - stattfindet und einen Zeitraum von ca. 10 bis 15 Minuten in Anspruch nimmt. Aus einem solchen Vorgang lässt sich kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund ableiten, da es sich um ein elementares menschliches Bedürfnis handelt, dessen Befriedigung dem Arbeitnehmer nicht verwehrt werden kann. Selbst wenn dem als Zeugen vernommenen Bekannten kein Glaube geschenkt werden könnte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Arbeitgeber das Entlastungsvorbringen des Arbeitnehmers in diesem Fall nicht widerlegt hätte.
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ArbG Paderborn, 21.07.2010 - Az: 2 Ca 423/10
ECLI:DE:ARBGPB:2010:0721.2CA423.10.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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