Wer mit einer Entgeltgleichheitsklage die Zahlung des gleichen Stundenlohns verlangt, der dem Grundgehalt einer Vergleichsperson zugrunde liegt, muss konkret darlegen, welche Arbeitszeit der eigenen monatlichen Grundgehaltszahlung zugrunde lag.
Macht eine Arbeitnehmerin, die ein monatliches Grundgehalt bezieht, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf gleiches Entgelt nach Art. 157 Abs. 1 AEUV, §§ 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG geltend und verlangt sie dabei die Zahlung restlichen Stundenlohns, der sich aus dem Bruttogrundgehalt einer männlichen Vergleichsperson ergibt, so muss der Entgeltvergleich bezogen auf den jeweiligen Stundensatz vorgenommen werden. Daraus folgt, dass die klagende Partei schlüssig vortragen muss, welcher Arbeitszeitumfang ihrer eigenen monatlichen Grundgehaltszahlung im Klagezeitraum zugrunde lag.
Als Anspruchsgrundlagen für Entgeltdifferenzansprüche wegen geschlechtsbedingter Ungleichbehandlung kommen der unmittelbar anwendbare Art. 157 Abs. 1 AEUV sowie § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG in Betracht (vgl. BAG, 21.01.2021 - Az: 8 AZR 488/19). Die Vorschriften des EntgTranspG dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG und sind unionsrechtskonform auszulegen (vgl. BAG, 16.02.2023 - Az: 8 AZR 450/21).
Für das Eingreifen der Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG - der über § 2 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG bei Entgeltgleichheitsklagen Anwendung findet - ist grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die klagende Partei darlegt und ggf. beweist, dass ihr ein niedrigeres Entgelt gezahlt wird als der Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet. Diese Darlegungspflicht erstreckt sich bei einem auf Stundenlohnbasis geführten Entgeltvergleich notwendigerweise auch auf den der eigenen Vergütung zugrundeliegenden Arbeitszeitumfang.
Nach Art. 157 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG bedeutet Entgeltgleichheit bei Zeitlohn, dass das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich sein muss. Für die jeweilige Arbeitszeit muss dasselbe Grundgehalt gezahlt und - bezogen auf die einzelne Arbeitsstunde - der gleiche Stundensatz gewährt werden.
Begehrt die klagende Partei entsprechend dem Inhalt ihres Informationsverlangens die Zahlung restlichen Stundenlohns sowie davon abhängiger weiterer Leistungen, muss der Entgeltvergleich zwingend stundensatzbezogen durchgeführt werden. Hierzu ist die Darlegung des eigenen Arbeitszeitumfangs unerlässlich.
Macht eine Arbeitnehmerin, die ein monatliches Grundgehalt bezieht, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf gleiches Entgelt nach Art. 157 Abs. 1 AEUV, §§ 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG geltend und verlangt sie dabei die Zahlung restlichen Stundenlohns, der sich aus dem Bruttogrundgehalt einer männlichen Vergleichsperson ergibt, so muss der Entgeltvergleich bezogen auf den jeweiligen Stundensatz vorgenommen werden. Daraus folgt, dass die klagende Partei schlüssig vortragen muss, welcher Arbeitszeitumfang ihrer eigenen monatlichen Grundgehaltszahlung im Klagezeitraum zugrunde lag.
Als Anspruchsgrundlagen für Entgeltdifferenzansprüche wegen geschlechtsbedingter Ungleichbehandlung kommen der unmittelbar anwendbare Art. 157 Abs. 1 AEUV sowie § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG in Betracht (vgl. BAG, 21.01.2021 - Az: 8 AZR 488/19). Die Vorschriften des EntgTranspG dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG und sind unionsrechtskonform auszulegen (vgl. BAG, 16.02.2023 - Az: 8 AZR 450/21).
Für das Eingreifen der Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG - der über § 2 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG bei Entgeltgleichheitsklagen Anwendung findet - ist grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die klagende Partei darlegt und ggf. beweist, dass ihr ein niedrigeres Entgelt gezahlt wird als der Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet. Diese Darlegungspflicht erstreckt sich bei einem auf Stundenlohnbasis geführten Entgeltvergleich notwendigerweise auch auf den der eigenen Vergütung zugrundeliegenden Arbeitszeitumfang.
Nach Art. 157 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG bedeutet Entgeltgleichheit bei Zeitlohn, dass das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich sein muss. Für die jeweilige Arbeitszeit muss dasselbe Grundgehalt gezahlt und - bezogen auf die einzelne Arbeitsstunde - der gleiche Stundensatz gewährt werden.
Begehrt die klagende Partei entsprechend dem Inhalt ihres Informationsverlangens die Zahlung restlichen Stundenlohns sowie davon abhängiger weiterer Leistungen, muss der Entgeltvergleich zwingend stundensatzbezogen durchgeführt werden. Hierzu ist die Darlegung des eigenen Arbeitszeitumfangs unerlässlich.
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